Minderungserklärung und Rücktritt vom Kaufvertrag

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Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt nämlich dem Käufer einer mangelhaften Sache im Sinne von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung ab, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will.

Dafür stehen ihm jeweils zwei Wege zur Verfügung:
Will er die Kaufsache behalten, kann er entweder durch eine Gestaltungserklärung den Kaufpreis unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 2, § 441 BGB mindern oder im Wege der Geltendmachung eines Schadenanspruches statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB die Liquidation des Minderwerts erreichen (sogenannter kleiner Schadenersatz).

Will er sich nach dem BGH hingegen vom Kaufvertrag lösen, kann er entweder nach § 437 Nr. 2, § 323 BGB den Rücktritt vom Vertrag erklären oder aber Schadenersatz statt der ganzen Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB fordern, der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens gerichtet ist und die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen (§ 281 Abs. 5 BGB) zur Folge hat (großer Schadenersatz).

Demnach bringt ein Käufer, der wirksam von dem Gestaltungsrecht der Minderung Gebrauch macht, wegen des diesem Gewährleistungsrecht vom Gesetzgeber beigemessenen Inhalts seinen Willen zum Ausdruck, die Kaufsache trotz des ihr anhaftenden Mangels zu behalten und an dem Kaufvertrag mit dem durch die Herabsetzung des Kaufpreises wiederhergestellten Äquivalenzverhältnis festzuhalten.

Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Gestaltungswirkung der Minderung und mithin ab dem Wirksamwerden dieses Gestaltungsrechts für den Käufer bindend.

In dieser Weise hat, so der BGH, vorliegend auch die Klägerin mit ihrer in der Klageschrift ausgesprochenen Minderungserklärung verbindlich zum Ausdruck gebracht, den Kaufvertrag nicht rückgängig machen, sondern das (ihrer Auffassung nach) mit dem Mangel herstellungsbedingter Fehleranfälligkeit behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen.

Das Urteil in der Praxis

Bei der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung ist diese BGH-Entscheidung von größter Bedeutung. Der Käufer muss sich entscheiden, ob er am Kaufvertrag festhalten oder sich von diesem lösen will.

(ID:45344399)

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