Der BGH hat entschieden, dass ein Käufer im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel nicht auch noch die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann.
In einem Fall, der am 9. Mai 2018 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, hatte eine GmbH einen Leasingvertrag über einen von der Beklagten hergestelltes und zum Verkauf angebotenes Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz geschlossen (AZ: VIII ZR 26/17).
Nachdem die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 99.900 Euro von der Beklagten erworben hatte, wurde es im März 2014 an die Klägerin (GmbH) übergeben.
Im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 befand sich das Fahrzeug der Klägerin wegen verschiedener Mängel insgesamt sieben Mal in einer Niederlassung der Beklagten, wobei die gerügten Mängel jeweils von der Beklagten beseitigt wurden.
Aufgrund dieser verschiedenen Mängel war die Klägerin der Auffassung, dass sämtliche aufgetretene Mängel auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen sind und erklärte unter Berufung hierauf in ihrer Klageschrift gegenüber der Beklagten die Kaufpreisminderung gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 S. 1 BGB – dies in Höhe von 20 Prozent.
In der Folgezeit suchte die GmbH erneut die Niederlassung der Beklagten zur Behebung weiterer Mängel (Defekt des Pulsationsdämpfers der Hydraulikpumpe; grundloses Aufleuchten der ABC-Lampe) auf.
Der erstgenannte Mangel wurde behoben, bezüglich der zweiten Beanstandung wurde seitens der Beklagten kein Mangel gefunden.
Kurze Zeit hierauf stellte die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend um, dass sie wegen der von ihr geltend gemachten herstellungsbedingten Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nicht nur die Rückzahlung des sich aus der Minderung des Kaufpreises ergebenden Betrages, sondern vielmehr den sogenannten großen Schadenersatz (Schadenersatz statt der ganzen Leistung, § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB) verlangte , der auf Ersatz des dem Käufer durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schadens sowie die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen gerichtet ist.
Der BGH entschied zu dieser Frage, dass einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung sogenannten großen Schadenersatz und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen.
Nach dem BGH ist der Käufer an die zuvor erklärte Minderung gebunden.
Nach § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1 S.1 BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreises um den angemessenen Betrag das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
Da es sich allerdings bei der Minderung nach § 441 BGB um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnis unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.
Demgemäß konnte laut dem BGH die Klägerin bereits mit Zustellung ihrer Klageschrift der Beklagten die wirksam erklärte Minderung einseitig weder zurückzunehmen noch widerrufen, um stattdessen unter Berufung auf denselben Mangel nunmehr im Rahmen des sogenannten großen Schadenersatzes die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages zu verlangen.
Stand: 08.12.2025
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Demgemäß kann nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels keine Rückabwicklung des Vertrags verlangt werden.