Mit Gottvertrauen in den neuen Opel-Vertrag

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Wie befürchtet folgt Opel zudem der Mode, das Margensystem aus dem Händlervertrag herauszulösen und künftig jährlich anzupassen, was den Händlern die ohnehin schon kaum noch vorhandene Planungssicherheit weiter zersetzt. Wie zu hören war, verändern sich die Margen kurzfristig kaum. Grundmargen und die variable Marge bleiben zunächst konstant, allerdings verändern sich die Faktoren des variablen Bausteins.

Ein Punkt, der einigen Partnern schwer im Magen liegt, ist die Vorbereitung auf den von Opel prognostizierten Elektro-Boom. So verpflichten die neuen Händlerstandards die Partner ab dem 1. Januar 2020 dazu, allein an ihrem Hauptstandort neun Wechselstrom-Ladestationen mit 22 kW sowie einen Gleichstrom-Schnelllader vorzuhalten.

Das sieht Opel-Händler und ZDK-Vorstand Arne Joswig zwar eher entspannt: „Vielen Händlern wird es so gehen wie uns, dass es im Moment schwer möglich wäre, auch nur die entsprechenden Stromkapazitäten hierfür zur Verfügung gestellt zu bekommen.“ In diesen Fällen vertraue er darauf, dass der Hersteller den Erfüllungsgrad der vertraglichen Regelungen mit Augenmaß einfordere. „Außerdem sind die Produkte ja noch gar nicht da“, so Joswig mit Blick auf den Ampera-E, der nach wie vor praktisch kaum verfügbar ist. Der Händler ist sicher, dass der Hersteller seine Ansprüche letztlich der Realität anpassen werde.

Aber auch an der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit des Standards „HB 4“ gibt es erhebliche Zweifel. „Ich musste bisher auch kein Benzin und Diesel auf dem Hof zur Verfügung stellen – warum muss ich jetzt Strom vorhalten?“, sagte ein anderer Opel-Partner im Gespräch mit »kfz-betrieb«. Und fragt weiter: „Wird ernsthaft von uns erwartet, dass wir regelmäßig Kundenbatterien gratis aufladen?“ Offenbar hat der Hersteller ein mit den Ladesäulen verbundenes Abrechnungssystem bislang noch nicht in Erwägung gezogen.

Opel hat weitgehende Änderungsrechte

Jürgen Keller hatte zuvor in dem Pressegespräch gesagt, man werde den Umfang der Hardwareausstattung der Betriebe in Sachen E-Mobilität im Rahmen eines Pilotprojektes festlegen und sich dabei an der Entwicklung des Elektro-Absatzes orientieren. Den Ladesäulen-Standard, der laut Vertrag ausdrücklich „ab dem ersten Tag der Aufnahme der Handelsgeschäfte“ von den Partnern erfüllt sein muss, erwähnte Keller mit keinem Wort.

Ein weiterer Schwerpunkt des neuen Vertragswerks ist die generelle Integration des Geschäfts mit Elektro- und Nutzfahrzeugen. Alle Vertriebspartner sollen künftig diese Produktsegmente verkaufen. Zudem ist ein Bestandsschutz in Bezug auf die CI-Investitionen geregelt. Frühestens 2024 kann der Hersteller hier neue Initiativen starten.

Ob sich das Vertragswerk an sich als beständig erweist, auch hierauf können die Partner wiederum nur vertrauen. Opel hat sich jedenfalls weitgehende Änderungsrechte in den Vertrag geschrieben. Unter anderem können die Händlerstandards unter Wahrung einer mindestens dreimonatigen Frist einseitig geändert werden. Zwar ist hierfür die Zustimmung des Händler/Hersteller-Gremiums notwendig, und der Händlerverband weist auch ausdrücklich auf die künftig größere Bedeutung des „Partnerforums“ hin. Doch auch hier kann man letztlich nur auf ein anhaltend gutes Gesprächsklima vertrauen. Nach den Buchstaben des Vertragstextes jedenfalls gibt es kein uneingeschränktes Vetorecht.

„Jeder Unternehmer muss für sich entscheiden, ob er den Vertrag unterschreibt“, sagt Peter Müller. Zwei Monate haben die Opel-Händler nun Zeit, das zu tun.

Über weitere Details zum neuen Opel-Händlervertrag berichten wir in einer der kommenden Heftausgaben des »kfz-betrieb«.

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