Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

Von autorechtaktuell.de

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Das Amtsgericht Ludwigshafen hat einen eigenen Weg zur Ermittlung von Mietwagenkosten gewählt und anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat einen eigenen Weg zur Ermittlung von Mietwagenkosten gewählt und anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert nach der Schwacke-Liste und dem der Fraunhofer-Liste geschätzt (Urteil vom 8. März 2012, 2 k C 201/11).

Zum Hintergrund: Die Klägerin verunfallte mit ihrem Pkw Citroën C1 am 8. August 2011. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) zu 100 Prozent stand fest.

Die Klägerin mietete aufgrund des unfallbedingten Ausfalls ihres Fahrzeuges einen Ersatzwagen für neun Tage an. Mit dem Mietwagen legte sie 244 Kilometer zurück. Die Klägerin musste keine Kaution hinterlegen und der Anmietzeitraum war nicht festgelegt. Der Autovermieter berechnete Kosten in Höhe von 1.094,38 Euro. Die Beklagte bezahlte außergerichtlich lediglich 440,48 Euro.

Die Klägerin erhob über die Differenz Klage vor dem AG Ludwigshafen. Das AG Ludwigshafen schätzte anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Wert nach der Schwacke-Liste und dem der Fraunhofer-Liste und sprach vor diesem Hintergrund noch 106,10 Euro an Mietwagenkosten zu.

Aussage des Gerichts

Das AG Ludwigshafen schätzte die Höhe des erforderlichen Wiederherstellungsaufwands gem. § 287 ZPO. Zu ersetzen sei der Normaltarif für den Zeitraum von neun Tagen. Die Geschädigte sei hierbei nicht gehalten, quasi Marktforschung zu betreiben und empirisch den günstigsten der zugänglichen Mietwagentarife zu ermitteln. Nach Ansicht des AG Ludwigshafen war also zumindest der Normaltarif zu ersetzen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hatte, dass es ihr nicht möglich gewesen war, zwischen Unfall und Anmietung zumindest einen Anbieter für ein Mietfahrzeug zu ermitteln, der zu einem ortsüblichen Durchschnittspreis (sogenannter Normaltarif) angeboten hätte.

Das AG Ludwigshafen entschied sich sodann für eine Schadenschätzung des erforderlichen Mietwagentarifes anhand einer Kombination der Tabellenwerke für Automietpreise von Schwacke und Fraunhofer. Das Gericht ging davon aus, dass beide Listen ihre spezifischen Vor- und Nachteile aufweisen. Durch eine Kombination beider Listen seien die spezifischen Schwachstellen der einzelnen Tabellenwerke zu kompensieren.

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