Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer

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Von einer Korrektur der jeweiligen Liste durch Zu- bzw. Abschläge, eine Lösung wie sie auch der BGH in Erwägung zog, nahm das AG Ludwigshafen Abstand. Aus der Vorlage dreier Preisanfragen seitens der Beklagten, welche angeblich günstigere Mietwagentarife ergeben hätten, schloss das AG Ludwigshafen nicht, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel gänzlich ungeeignet für eine Schadenschätzung wäre. Diese Angebote bezogen sich bereits auf einen anderen Anmietzeitraum als den Dezember 2011. Außerdem handelte es sich um Internetangebote. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Hilfe der vorgelegten Preisanfragen schon nicht die Werte der Schwacke-Liste 2011 erschüttern können. Dort werden nämlich auch die abgefragten Minimalpreise aufgeführt. Da die vorgelegten Preisanfragen von deren Niveau nicht signifikant abwichen, müsse davon ausgegangen werden, dass diese in die Preisermittlung der Schwacke-Liste eingeflossen seien.

Die Vergleichsberechnung führte das AG Ludwigshafen anhand der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeuges durch. Zur Schätzung zog das AG Ludwigshafen das arithmetische Mittel und nicht den Moduswert heran. Grundsätzlich hielt das AG Ludwigshafen auch die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens für ersatzfähig. Hierzu wurde allerdings im konkreten Fall nicht ausreichend auf Klägerseite vorgetragen.

Auch die Kosten der Haftungsbefreiung waren nach Ansicht des AG Ludwigshafen berücksichtigungsfähig. Dies gelte zumindest dann, wenn das verunfallte Fahrzeug im Verhältnis zum Mietwagen bereits älter gewesen wäre. Dann sei der Geschädigten einem erhöhten Unfallrisiko und damit auch einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt. Auch hierzu fehlte allerdings ausreichend konkreter Vortrag auf Klägerseite. Den Eigenersparnisabzug legte das AG Ludwigshafen mit 5 Prozent der Mietwagenkosten fest. In diesem Zusammenhang stellte das AG Ludwigshafen fest, dass bei sehr kurzer Anmietung unter Umständen überhaupt kein Eigenersparnisabzug gerechtfertigt sei.

Das AG Ludwigshafen lies die Berufung ausdrücklich zu und verwies in diesem Zusammenhang auf die umstrittene Frage der Schätzung von Mietwagenkosten anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer.

Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung des AG Ludwigshafen anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer zu schätzen überzeugt nicht. In der Begründung räumt das AG Ludwigshafen ein, dass nach seiner Ansicht beide Listen fehlerhaft seien. Dann kann allerdings nicht Ergebnis einer richterlichen Schadensschätzung sein, dass sich der zutreffende Wert aus einem Mittel beider Schätzgrundlagen bildet. Ein solches Vorgehen wird auch von der überwiegenden Anzahl der Gerichte abgelehnt.

Wer sich in der Praxis näher mit der Erhebung des Fraunhofer-IAO auseinandersetzt, muss zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass diese Schätzgrundlage selbst in den weiten Grenzen des § 287 Absatz 1 ZPO für eine Schadensschätzung schlicht und einfach ungeeignet ist.

Die Konsequenz dieser Feststellungen muss sein, dass der Fraunhofer Marktpreisspiegel gänzlich ungeeignet zur Schadensschätzung ist. Einen Mittelwert zwischen den beiden Schätzgrundlagen zu bilden erscheint willkürlich und unwissenschaftlich.

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