Mittelwertberechnung zwischen Schwacke und Fraunhofer
Am Amtsgericht Hagen ziehen einzelne Richter unterschiedliche Schätzgrundlagen heran, sodass keine eindeutige Aussage mehr getroffen werden kann, in welcher Höhe letztendlich Mietwagenkostendifferenzen noch zuzusprechen sind oder nicht.

In einem Urteil des Amtsgerichtes (AG) Hagen vom 15.8.2016 ging es erneut um eine Mietwagenkostendifferenz. Dabei ist bemerkenswert, dass einzelne Richter am AG Hagen unterschiedliche Schätzgrundlagen heranziehen, sodass keine eindeutige Aussage mehr getroffen werden kann, in welcher Höhe letztendlich Mietwagenkostendifferenzen noch zuzusprechen sind oder nicht (vgl. AG Hagen, Urteil vom 30.11.2016, AZ:142 C 97/16, Anwendung der Schwacke-Liste).
Das AG zieht in diesem Fall (AZ: 15 C 66/16) als Schätzgrundlage den Mittelwert zwischen der Schwacke- und Fraunhofer-Liste abzüglich einer Eigenersparnis von vier Prozent (nur bei dem Berechnungswert der Schwacke-Liste) zuzüglich nachgewiesener Nebenkosten heran.
Hierzu führt es wörtlich aus:
„Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.08.2015 in Höhe von noch 130,51 Euro zu.
Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand zwischen den Parteien außer Streit, so dass die Klägerin alle zur Schadensbehebung erforderlichen Aufwendungen von den Beklagten ersetzt verlangen kann, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Hierunter fallen im Grundsatz auch die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten. Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. BGHZ 132, a.a.O.; 155, a.a.O.; jeweils m. w. N.).
Das Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass die Klägerin das Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarif angemietet hat. Dies ergibt sich bereits aus dem von ihr selbst als Anlage vorgelegten Mietvertrag vom 19.10.2015, in dem der Tarif D angekreuzt worden ist und das Wort „Werkstatt“-ersatz durch „Unfall“-ersatz handschriftlich ersetzt worden ist, BI. 16 d. A.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem solchen Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGHZ 132, 373, 378 f.). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.10.2004 und 26.10.2004 festgehalten, diesen aber dahin eingeschränkt, dass er keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen könne in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien. Für diese Konstellation sei es typisch, dass die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs hätten, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen können. Das könne zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen Normaltarif liegen (vgl. BGHZ 160, 377 ff.).
Wenn das so sei, könne aus schadenrechtlicher Sicht der zur Herstellung „erforderliche“ Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Deshalb sei zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies könne nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von $ 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören. Anknüpfungspunkt könne hierbei nur ein Normaltarif sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags sei nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt sei (BGH 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11). Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit soll danach in einem Zweischritt erfolgen: Zunächst soll es darauf ankommen, ob der Unfallersatztarif objektiv durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist (Erste Stufe). Sofern dies nicht der Fall ist, soll es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war (Zweite Stufe).
Inwieweit dies der Fall sei, habe der Tatrichter auf Grund des Vortrags Anspruchstellers gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliege dabei dem Geschädigten (vgl. BGHZ 160, 377ff.) weiteren Entscheidungen zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifes hat der Bundesgerichtshof dann ausgeführt, dass zum einen der Tatrichter bei der ggf. erforderlichen Schätzung eines aus der Unfallsituation resultierenden Aufschlages auf den Normaltarif besonders frei sei (vgl. BGH, DAR 2006, 381 ff.) und er zum anderen im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigten (vgl. BGH, DAR 2006,378).
Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Grundsätze entspricht der von der Klägerin eingeklagte Unfallersatztarif nur teilweise den zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB.
Den Normaltarif schätzt das Gericht gemäß § 287 BGB zunächst auf 206,19 Euro.
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