Montagsauto: Rücktritt nur bei bestehendem Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Wiederholt auftretende Sachmängel am Neufahrzeug deuten auf ein so genanntes Montagsauto hin. Will ein Kunde deswegen vom Kaufvertrag zurücktreten, muss jedoch ein Mangel noch immer vorliegen.

(Foto: Archiv)

Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil bereits vom 19. Juli 2012 die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, wegen eines so genannten „Montagsautos“ nach diversen behobenen Sachmängeln vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im verhandelten Fall waren die zuletzt von der Klägerin angeführten Probleme nicht als Sachmängel anzusehen, weshalb ein Rücktritt nicht zulässig sei.

Im verhandelten Falle hatte zunächst das Landgericht (LG) Berlin das Ansinnen der Klägerin abgewiesen, vom Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zurückzutreten. Das LG Berlin begründete die Entscheidung mit dem Fehlen eines Sachmangels.

Mit einer Berufung vor dem KG Berlin verfolgte die Klägerin ihren Anspruch weiter u.a. mit der Begründung, es handele sich um ein „Montagsauto“. Die Klägerin bemängelte am streitgegenständlichen Fahrzeug Drehzahlschwankungen des Motors, Mängel am Schiebedach sowie der Türverkleidung und zwei ungleich lange Auspuffrohre.

Das LG Berlin hatte Beweis durch ein Sachverständigengutachten erhoben, welches feststellte, dass Mängel im Hinblick auf Drehzahlschwankungen sowie des Schiebedachs nicht vorliegen und die Mängel hinsichtlich der Türverkleidung und der behaupteten ungleich langen Auspuffrohre unerheblich gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sind.

Das KG Berlin beabsichtigte, die Berufung mit folgender Begründung zurückzuweisen: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug mit der Begründung, es handele sich um ein sogenanntes „Montagsauto“, setze voraus, dass am Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktritts ein Sachmangel vorhanden sei. Wenn es – wie vorliegend – jedoch bereits an einem Sachmangel fehlt, könne der Rücktritt nicht allein darauf gestützt werden, dass das Fahrzeug wegen einer Vielzahl in der Vergangenheit bestehender, jedoch inzwischen beseitigter Mängel fehleranfällig sei.

Die Urteilgsbegründung des Gerichts

Wörtlich führt das Kammergericht in seiner Urteilsbegründung aus:

„Der Berufung vermögen auch nicht die von der Rechtsprechung zu sog. „Montagsautos“ entwickelten Grundsätze zum Erfolg zu verhelfen, denn auch danach kann auf das Vorliegen eines Mangels nicht verzichtet werden. Vielmehr geht es hierbei darum, unter welchen Voraussetzungen der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, ohne zuvor eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Mit dem Begriff des „Montagsautos“ sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vorherein unzumutbar ist.

Als typisch für ein sog. „Montagsauto“ gilt das Auftreten einer Vielzahl mehr oder weniger kleinerer Defekte, und zwar nicht auf einen Schlag, sondern sukzessive und dies meist zeitnah nach Auslieferung (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn.984). die Prüfung ist in zwei Schritten zu vollziehen. Zunächst ist das Mangelbild bezogen auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu ermitteln und festzustellen, welche Mängel zu diesem Zeitpunkt vorhanden und auch bereits bei Auslieferung da waren.

Auf Grundlage der ggf. nach sachverständiger Beratung zu treffenden Feststellungen kommt es in einem zweiten Schritt darauf an, ob der Käufer mit dem Fahrzeug aus welchem Anlass und mit welchem Ergebnis in der Werkstatt des Händlers war (Reinking/Eggert, aaO., Rn.993f). Nachdem in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtstreit bereits ein Sachmangel nicht nachgewiesen ist, stellt sich die Frage nicht, ob der Klägerin ein weiterer Nachbesserungsversuch zumutbar gewesen, wäre.

Es kann daher offen bleiben, ob im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Anzahl der Werkstattaufenthalte des Fahrzeuges seit Auslieferung und die in diesem Zusammenhang ausgeführten Arbeiten ein weiteres Nachbessrungsverlangen für die Klägerin unzumutbar (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB) gewesen wäre. Darauf, ob bereits wegen der in der Vergangenheit gerügten Mängel zu einem früheren Zeitpunkt ein Rücktritt vom Vertrag nach den zu „Montagsautos“ entwickelten Grundsätzen möglich gewesen wäre kommt es nicht an, nachdem die Klägerin insoweit Nacherfüllung verlangt und nicht geltend gemacht bzw. nicht bewiesen hat, dass jene Mängel nicht behoben worden seien.

Bedeutung für die Praxis

Nach Ansicht des BGH beurteilt sich die Frage, ob ein Fahrzeug als sogenanntes „Montagsauto“ anzusehen ist, nach dem bisherigen Geschehensablauf. Dieser muss aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigen, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird.

Wird vom Käufer der Rücktritt vom Kaufvertrag begehrt, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein Mangel am Fahrzeug vorhanden sein. Nur dann, wenn das Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen ist, ist eine weitere Nachbesserung im Sinne des § 440 BGB unzumutbar und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Käufer entbehrlich.

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