Nach verspäteter Rüge erlischt der Garantieanspruch

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jakob Schreiner

Im gewerblichen Neuwagenverkauf gelten besondere Regelungen der Sachmangelhaftung. Speziell muss ein Unternehmen eine Beanstandung unverzüglich abgeben, wenn es Kenntnis vom Mangel erhält. Andernfalls erlischt der Anspruch gegen den Verkäufer.

(Bild: Dominski / »kfz-betrieb«)

Soweit ersichtlich entschied ein Landgericht in einem Abgassachmangelfall erstmals, dass ein klagender sogenannter Formkaufmann aufgrund verschiedener Umstände und Anhaltspunkte des Klage- und Klageerwiderungsvortrags seiner kaufmännischen Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nachgekommen ist (LG Landshut, Urteil vom 23.6.2017, AZ: 42 O 126/17).

Unabhängig hiervon hatte der zuständige Richter in der mündlichen Verhandlung vom 17.5.2017 seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach er einen unterstellten Abgassachmangel als unerheblich ansieht. Hierauf musste das zuständige Gericht sein Urteil allerdings nicht einmal stützen, da es bereits zu einem Verlust des Sachmängelhaftungsanspruchs gemäß § 377 Abs. 2 HGB kam.

Im vorliegenden Fall des Landgericht (LG) Landshut ging es um einen Abgassachmangel an einem Neuwagen. Die Klägerin – eine Firma – hat einen Skoda Yeti 2.0 TDI 4x4 DSG Monte Carlo ist für 31.783,02 Euro gekauft. Nach der Bestellung vom 26.8.2014 erfolgte die Auslieferung und Übergabe des Fahrzeugs am 3.9.2014.

Mit einem Schreiben vom 31.5.2016 rügte die Klägerfirma erstmals den Sachmangel. Die angeklagte Skoda-Händlerin wandte daraufhin ein, dass Sachmängelrechte aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften, die zwischen den Vollkaufleuten Geltung haben, ausgeschlossen sind. Die Händlerin begründete das damit, dass die Klägerfirma seit September 2015 vom dem Mangel wusste, und außerdem zweifelsfrei von Skoda am 15.2.2016 auf den Mangel hingewiesen wurde. Hinzu kam, dass der Geschäftsführer der Klägerfirma den Skoda Yeti bereits am 21.3.2016 auf „Autoscout“ inserierte und zum Verkauf anbot.

Das LG Landshut kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerfirma ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 377 Abs. 2 HGB nicht unverzüglich nachgekommen ist, sodass sie ihre Gewährleistungsansprüche wegen Verletzung dieser Rügeobliegenheit verloren hat.

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