Nachbesserung muss nicht beim Verkäufer passieren

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das grundsätzliche Recht eines Verkäufers auf den Versuch einer Nachbesserung zählt nicht, wenn ein Auto im Rahmen einer mitverkauften Mobilitätsgarantie in andere Werkstätten verbracht wird.

Das Landgericht Saarbrücken hat die letztlich erfolglosen Reparaturen eines mangelbehafteten Pkw durch verschiedene Vertragswerkstätten mit Urteil vom 16. Dezember 2013 als Versuche zur Nachbesserung gewertet. Damit hat der ursprüngliche Verkäufer kein Anrecht mehr auf einen weiteren Nachbesserungsversuch. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Fahrzeug über die mitverkaufte Mobilitätsgarantie in die zum Schadenzeitpunkt nächstgelegene Vertragswerkstatt verbracht wird und nicht auf Betreiben des Autofahrers (AZ: 12 O 196/12).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger beim beklagten Autohaus am 14. Juli 2011 einen Vorführwagen „Mini Cooper S Countryman“ zum Kaufpreis von 34.207,95 Euro erworben. In der Folge wurde das Fahrzeug vom herbeigerufenen „BMW-Servicemobil“ zu verschiedenen BMW-Vertragswerkstätten verbracht, weil es sich jeweils nicht starten ließ. Die Vertragswerkstätten führten jeweils Arbeiten im Bereich des Thermostats durch.

Letztendlich erklärte der Rechtsanwalt des Klägers aufgrund der „erheblichen Mangelhaftigkeit“ des Fahrzeugs mit Schreiben vom 21. Mai 2012 den Rücktritt vom Fahrzeugkauf. Hierauf bot das Autohaus dem Kläger noch einen Termin zur Überprüfung des Fahrzeuges an, welchen der Kläger allerdings nicht mehr wahrnahm. Außerdem kam der Kläger Aufforderungen der Beklagten, das Fahrzeug zu Überprüfungszwecken bei ihr vorzustellen, nicht mehr nach.

Der Kläger begehrte vielmehr die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages und gewann dahingehend vor dem LG Saarbrücken. Das Gericht sah einen Anspruch auf Rückabwicklung – selbstverständlich unter Berücksichtigung gezogener Nutzungen. Den von Klägerseite vorgetragenen Defekt am Thermostat, der wiederholt das Fahrzeug nicht anspringen ließ, wertete das LG dabei als einen erheblichen Mangel, der zum Rücktritt berechtigt.

Im Laufe des Verfahrens wurde hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt. Verkürzt zusammengefasst hielt es der gerichtliche Gutachter für durchaus wahrscheinlich, dass die Defekte dadurch entstanden waren, dass es bei Fahrzeugen dieses Typs am Kühlmitteltemperatursensor im Thermostatgehäuse infolge von Silbermigration zu Strombrücken kommen kann. Dieser Umstand kann wiederum zur Folge haben, dass es zu einer fehlerhaften Übermittlung der Kühlmitteltemperatur an die DME und infolgedessen zu einer zu geringen Kraftstoffeinspritzung kommen kann. Denkbare Folgen sind dann ein Nichtstarten, unrunder Motorlauf oder Leistungsreduzierung.

Obwohl sich der Sachverständige nicht zu 100 Prozent sicher war, hielt das LG Saarbrücken den Nachweis des Mangels für erbracht.

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