Nebenkosten müssen zum Grundhonorar passen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Sachverständige können für ihre Schadengutachten ohne weiteres Nebenkosten ansetzen. Deren Höhe muss allerdings dem Charakter von untergeordneten Kostenpositionen entsprechen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 19. Februar bestätigt, dass die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage hinsichtlich des Grundhonorars geeignet ist. Nebenkosten dürfen nach Auffassung des Senats allerdings nicht mehr als 25 Prozent des Grundhonorars betragen, um einer verdeckten Erhöhung des Grundhonorars – insbesondere bei geringen Schadenhöhen – entgegenzuwirken (AZ: 7 U 111/12).

Im verhandelten Fall hatte eine Gutachterin als Klägerin gegenüber der beklagten Versicherung mehrere restliche Honorarforderungen aus abgetretenem Recht geltend gemacht. In ihrem Ansinnen erreichte sie jedoch nur einen grundsätzlichen Erfolg, nicht jedoch der Höhe nach. Der Senat hielt zwar die Schadenersatzansprüche auf Zahlung der Kosten der jeweiligen Sachverständigenkosten dem Grunde nach für erstattungsfähig. Allerdings wurde kostenseitig nach Auffassung des Senats teilweise der erforderliche Herstellungsaufwand überschritten.

Grundsätzlich seien Unfallgeschädigte nicht zu einer Marktforschung verpflichtet, stellte das Gericht klar. Der Sachverständige darf sein Honorar entsprechend der Schadenhöhe pauschalieren. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass das Sachverständigenhonorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt.

Der Senat hat die Angemessenheit und Ortsüblichkeit durch einen Vergleich mit anderen im Leipziger Raum pauschaliert nach Schadenhöhe abrechnenden Kfz-Sachverständigen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen lassen. Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Grundhonorare lagen demnach sowohl im Mittel der so ermittelten Befragungswerte und als auch im Rahmen der für den Fall entscheidenden BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Im Ergebnis bejahte der Senat daher die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Grundhonorare.

Bezug zum regionalen Preisniveau

Im Rahmen der Beweisaufnahme kam der Senat weiter zu der Überzeugung, dass im Leipziger Raum auch die gesonderte Berechnung von Nebenkosten für Fotos, Porto/Telefon Fahrt- und Schreibkosten üblich ist. Tendenziell würden bei eher niedrigen Grundhonoraren, sehr hohe Nebenkosten geltend gemacht. In solchen Fällen könne allerdings von Nebenkosten nicht mehr gesprochen werden, da sie das Preisgefüge zugunsten des Sachverständigen ohne echte Kontrollmöglichkeit verschieben.

Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinne nur dann gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt. Anderenfalls könnten unter dem Begriff „Nebenkosten“ letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden.

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