Nur anfallende Mehrwertsteuer wird ersetzt
Liegen die Nettoreparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, muss die Gegenseite auch nur den Nettobetrag zahlen. Die Mehrwertsteuer ist nur relevant, wenn sie tatsächlich anfällt.

Das Landgericht Kempten hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2012 dargelegt, dass einem Unfallgeschädigter im Rahmen der fiktiven Abrechnung nur die Nettoreparaturkosten zustehen, soweit sie geringer sind als der Wiederbeschaffungswert. Eine Zahlung der Mehrwertsteuer könne der Geschädigte generell nur verlangen, wenn sie tatsächlich anfällt (AZ: 53 S 1346/12).
Im verhandelten Fall hatte das LG Kempten als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob bei der Gegenüberstellung der Abrechnungsvarianten nach Reparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungsaufwand die Gegenüberstellung anhand von Brutto- oder Nettobeträgen zu erfolgen hatte. Diese Unterscheidung wird insbesondere dann bedeutsam, wenn der Wiederbeschaffungswert im Schadengutachten entweder differenzbesteuert oder steuerneutral ausgewiesen wird.
Der Kläger und Berufungsbeklagte (Geschädigte) argumentierte mit der Rechtsprechung des BGH (BGH VI ZR 100/08), wonach grundsätzlich Bruttowerte zu vergleichen sind, da jeweils die konkreten Abrechnungsvarianten dahingehend zu überprüfen sind, welche die günstigere Variante ist. Danach waren die Bruttoreparaturkosten geringfügig höher als der Bruttowiederbeschaffungsaufwand.
Mehrwertsteuer muss anfallen
Das LG Kempten stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass der Geschädigte sich für die Abrechnung der fiktiveren Reparaturkosten entschieden hatte. Da ihm in diesem Fall nur die Nettoreparaturkosten zustehen, legt er auch die Nettoreparaturkosten dem Vergleich mit dem Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde:
„Daher kann er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz nur verlangen, wenn dieser geringer ist als die Reparaturkosten. Wenn der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmaßstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann eine Mehrwertsteuer nur verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Nachdem im zu beurteilenden Fall die Nettoreparaturkosten aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, hat die Beklagte zu Recht nur diese beglichen.“
Bedeutung für die Praxis
Das LG Kempten macht zunächst nicht deutlich, dass die Frage, ob hier ein Reparaturschaden vorliegt oder der Weg zur Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand möglich ist, eine Stufe früher zu beantworten ist. Vergleicht man – wie der BGH in der zitierten Entscheidung – die Bruttoreparaturkosten mit dem Bruttowiederbeschaffungswert, so kommt man vorliegend zu dem Ergebnis, dass hier grundsätzlich nur ein Reparaturschaden vorliegt, da die Reparaturkosten weit unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Allein hierauf bezog sich auch die Entscheidung des BGH.
Bei der dem LG Kempten vorliegenden Entscheidung musste daher bereits auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden. Inwieweit diese fiktiv abgerechneten Reparaturkosten wiederum durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt werden, musste nun daran beurteilt werden, ob die Reparaturkosten ober- oder unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegen.
Liegen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, so werden die Reparaturkosten dann nicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, wenn das Fahrzeug entweder nach Gutachten repariert oder aber sechs Monate weitergenutzt wird. Wird das Fahrzeug (früher) veräußert, kann nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt werden.
In diesem Stadium hat der Geschädigte aber bereits eine Wahl dahingehend getroffen, dass er die Reparaturkosten fiktiv abgerechnet hat. Das sieht auch das LG Kempten so, wenn es nunmehr darauf abstellt, dass hier der Vergleich zwischen den Nettoreparaturkosten und dem Bruttowiederbeschaffungsaufwand zu führen ist.
(ID:38246340)