Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Nur wenn ein beschädigtes Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen.

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken am 28.5.2014 (AZ:1 U 157/13) begehrte der Kläger, Inhaber einer Dachdeckerfirma, von der Beklagten restlichen Schadenersatz. Das Landgericht (LG) Kaiserslautern hatte vorinstanzlich (AZ: 4 O 160/13) die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfallwagen des Klägers sei gewerblich genutzt worden und die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge seien auch nicht dargetan.

Der Senat gab der Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kaiserslautern mit der nachfolgenden Argumentation statt.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung dann aus, wenn das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn – wie bei einem Taxi, Reisebus oder Lkw – unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.1.2014, AZ: VI ZR 366/13).

Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren.

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Unfallwagen gewerblich nutzte und ohne den Unfall weiterhin gewerblich genutzt hätte. Der Kläger setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. In diesem Fall ist der Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalles des Verkehrsmittels „Firmen-Pkw“ nur schwer zu beziffern. Dies gilt umso mehr, da der Kläger den Nutzungsausfall durch zeitweisen Rückgriff auf das Fahrzeug der Ehefrau oder den zeitweiligen Einsatz eines Firmen-Lkw als Ersatzfahrzeug ausgeglichen hat.

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