Nutzungsersatz nur bei Rücktritt
Im Rahmen der Sachmangelhaftung muss zwischen Rücktritt und Nacherfüllung unterschieden werden. Sie wirken sich gravierend dahingehend aus, ob ein Kfz-Händler Anspruch auf Nutzungsersatz hat.
Kommt es im Zuge der Sachmangelhaftung wegen diverser Defekte am Fahrzeug zu einer Nacherfüllung in Form eines neuen Fahrzeugs, so hat der Kfz-Händler nach Ansicht des Amtsgerichts Erlangen keinen Anspruch auf Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer. Dieser Anspruch entsteht nur bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Zugleich stellten die Richter klar, dass es für einen Rücktritt nicht allein die Willensäußerung ausreicht, er müsse auch formal vollzogen werden, um juristisch zur Geltung zu kommen (AZ: 1 C 1561/09).
Auf der Basis dieses Urteils vom 21.Oktober 2009 hat das Amtsgericht Erlangen die Klage eines Kfz-Handels abgewiesen. Der Beklagte hatte am 24. Mai 2007 einen VW Touran Highline 2,0 I TDI für 29.344,54 Euro netto gekauft. 14 Monate nach Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges zeigten sich an diesem mehrere Mängel. Der klagende Händler nahm das mangelhafte Fahrzeug wieder zurück. Im Dezember 2008 erhielt der Beklagte von der Klägerin ein anderes Fahrzeug, ebenfalls einen VW Touran Highline 2,0 I TDI. Dieses Fahrzeug wurde am 17.Oktober 2008 bestellt und am 16. Dezember 2008 zugelassen.
Mit dem von der Klägerin zurückgenommenen Touran fuhr der Beklagte insgesamt 24.828 km. Die Klägerin begehrte dahingehend Nutzungsersatz in Höhe von 4.335,17 Euro. Der Beklagte lehnte die Zahlung von Nutzungsersatz ab, da sich bei Nachlieferung auf der Basis von Sachmangelansprüchen kein Nutzungsersatz rechtfertige. Die Klägerin ging allerdings nicht von Nacherfüllung aus. Vielmehr war die Klägerin der Ansicht, der Beklagte sei vom ursprünglichen Kaufvertrag zurückgetreten und habe dann ein neues Fahrzeug bestellt. Bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages rechtfertige sich allerdings sehr wohl die Geltendmachung von Nutzungsersatz.
Amtsgericht lehnt Nutzungsersatz ab
Das Amtsgericht urteilte, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der gezogenen Nutzungen nicht besteht. Der Beklagte habe, aufgrund eines vorliegenden Mangels, ein Rücktrittsrecht gehabt. Grundsätzlich schuldet der Beklagte allerdings, sofern er vom Kaufvertrag zurücktritt, nach den gesetzlichen Vorschriften auch Nutzungsersatz.
Das Amtsgericht Erlangen lehnte allerdings aus einem anderen Grund heraus den Anspruch auf Ersatz von gezogenen Nutzungen ab. Es hätte nämlich tatsächlich kein Rücktritt vom Vertrag vorgelegen. Vielmehr sei von einer Nacherfüllung auszugehen. Zwar habe der Beklagte im Schreiben vom 30. September 2008 tatsächlich von der Rückgängigmachung des Kaufvertrages gesprochen, tatsächlich sei allerdings von einem solchen Rücktritt nicht auszugehen.
Rücktritt erfordert formale Schritte
Zwischen Klägerin und Beklagtem sei nämlich unstreitig, nach dem Verlangen auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 30.09.2008, kein Geld mehr hin und her geflossen. Der Beklagte bezahlte den Kaufpreis im Hinblick auf das zuerst gelieferte Kfz. Nach der Erklärung vom 30.09.2008 habe der Beklagte dann den Kaufpreis weder zurückbehalten, noch, im Hinblick auf das neu gelieferte Kfz, irgendetwas bezahlt. Bei einem Rücktritt findet allerdings normalerweise ein Rückaustausch empfangener Leistungen statt.
Das Interesse des Beklagten ging also, anders als beim Rücktritt, nicht auf „Ware gegen Geld“, sondern auf „mangelhafte Ware gegen neue Ware“. In diesem Zusammenhang war das Amtsgericht Erlangen offensichtlich davon überzeugt, dass sich der Beklagte nicht erst nach „Rücktritt“ vom Kaufvertrag dazu entschied, von der Klägerin ein neues Fahrzeug sich liefern zu lassen, sondern dies von Anfang an vorhatte.
Zuletzt verweist das Amtsgericht Erlangen darauf, dass die Unterschiede zwischen dem ursprünglichen Kfz und dem nachgelieferten Kfz minimal waren. In beiden Fällen ging es um einen Touran Highline 2,0 I TDI. Lediglich bei der Reifenkontrollanzeige, dem Multifunktionslederlenkrad sowie dem Dauerfahrlicht gab es geringe Unterschiede. Somit ging das Amtsgericht Erlangen von einer Nacherfüllung aus, bei welcher sich allerdings im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes kein Anspruch auf Nutzungsersatz gem. §§ 346 ff. BGB rechtfertigt.
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