Fernabsatz von Gebrauchtwagen Ob Widerrufsrecht besteht, hängt vom Autohändler ab

Von Doris S. Pfaff

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Nicht die Art des Verkaufs eines Gebrauchtwagens ist für die Frage nach dem Widerrufsrecht maßgeblich, sondern wie oft der Betrieb per Fernabsatz Kaufverträge abschließt. Das entschied das OLG Oldenburg.

Dass Händler ihre gebrauchten Autos auf einschlägigen Online-Plattformen zum Verkauf anbieten, ist für die Frage nach dem Widerrufsrecht nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob sie regelmäßig Autos an Kunden verkaufen, ohne dass diese sie vorher besichtigt haben.(Bild:  Screenshot – »kfz-betrieb«)
Dass Händler ihre gebrauchten Autos auf einschlägigen Online-Plattformen zum Verkauf anbieten, ist für die Frage nach dem Widerrufsrecht nicht maßgeblich. Entscheidend ist, ob sie regelmäßig Autos an Kunden verkaufen, ohne dass diese sie vorher besichtigt haben.
(Bild: Screenshot – »kfz-betrieb«)

Wenn Händler über die gängigen Online-Plattformen nur ab und an Gebrauchtfahrzeuge per Fernabsatz verkaufen, steht den Verbrauchern kein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 14 U 284/19) vom 12. März 2020.

Anders verhält es sich, wenn Gebrauchtwagenhändler regelmäßig über Onlineportale oder andere digitale Wege Fahrzeuge an Kunden verkaufen, also auch den Kaufvertrag fernmündlich abschließen. Dann müssen sie ihre Kunden ordnungsgemäß auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht hinweisen. Geschieht dies nicht, hat der Käufer anschließend mehr als ein Jahr Zeit, von seinem Kaufvertrag zurückzutreten.

Verkauft ein Autohändler jedoch nur ausnahmsweise auf elektronischem oder telefonischem Weg Gebrauchtwagen und verfügt auch nicht über ein auf Fernabsatz ausgelegtes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, steht dem Kunden das 14-tägige Widerrufsrecht nicht zu.

Zu diesem Urteil kam das OLG Oldenburg und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Osnabrück. Verhandelt worden war die Klage einer Kundin auf Rücktritt ihres Kaufvertrags, der zehn Monate zuvor abgeschlossen worden war.

Zum Sachverhalt: Die Frau war auf einer einschlägigen Internetplattform auf einen Gebrauchtwagen aufmerksam geworden, den ein Gebrauchtwagenhändler, der dort regelmäßig annonciert, für gut 25.000 Euro angeboten hatte. Sie teilte dem Verkäufer telefonisch mit, dass sie das Auto kaufen wolle. Per Mail erhielt sie vom Händler das Bestellformular und die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen. Diese schickte die Frau unterschrieben per Mail an den Verkäufer zurück. Die Rechnung für das Auto ging per Post an die Frau, sie überwies das Geld, sodass der Händler dann die Zulassungspapiere per Post an die Käuferin verschickte.

Den Wagen holte der Mann der Käuferin im Januar 2018 im Autohaus ab. Im November 2018 erklärte sie dann den Widerruf des Kaufvertrags. Sie sei beim Kauf nicht von ihrem Widerrufsrecht informiert worden, das ihr aber zustehe, da der abgeschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag sei, argumentierte die Frau.

Meistens schauen sich Kunden das Auto vorher an

Tatsächlich hatte der Autohändler die Käuferin nicht über das Widerrufsrecht informiert, weil es ihr nicht zustehen würde. Als Begründung gab er an, dass sein Unternehmen nicht auf einen Fernabsatz ausgerichtet sei. Zwar biete er seine Fahrzeuge regelmäßig auf Internetplattformen an. Es gebe dort aber keine Möglichkeit, den Vertrag online abzuschließen.

Sein Verkaufsangebot auf den Internetplattformen richte sich überwiegend an Kunden aus der Umgebung, die in der Regel das Auto aber erst nach Besichtigung und einer Probefahrt kaufen würden. Die Bestellung oder der Kaufvertrag könne im Autohaus durch den Kunden bei Nichtgefallen storniert werden. Das hatte in dem Fall die Käuferin aber nicht getan.

Schon in erster Instanz hatte das LG Osnabrück entschieden, dass der Käuferin kein Widerrufsrecht zustehe, auch wenn der Kaufvertrag rein fernmündlich und elektronisch zustande gekommen war. Denn der Betrieb verfüge nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem.

Das bestätigte das OLG Oldenburg und wies entsprechend die Klage der Käuferin ab und begründete seine Entscheidung damit, dass bei dem Autohändler nicht die erforderlichen Fernabsatzbedingungen vorlägen. Denn dass gebrauchte Fahrzeuge ohne vorherige Besichtigung durch den Kunden gekauft werden, stelle bei diesem Händler eine Ausnahme dar. Anders verhalte es sich bei neuwertigen Fahrzeugen, das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Ein solches Vorgehen beim Kauf eines Gebrauchtwagens sei auch allgemein eher die Ausnahme, das zeige auch die geringe Zahl solcher Fälle vor Gericht. Dass Kunden Kaufverträge für normale gebrauchte Autos abschließen – nicht dagegen für neuwertige –, ohne sie selbst gesehen zu haben, sei eher unüblich, so das Gericht.

ZDK: Es kommt auf den Betrieb an

Fazit: Für den Handel mit Gebrauchtwagen bedeutet das Urteil, dass es bei der Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht, auf die jeweilige Betriebsstruktur des Autohändlers ankommt. „Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem liegt vor, wenn der Händler mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen“, erläutert die ZDK-Juristin Marion Nikolic. Dann muss der Käufer auf sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß hingewiesen werden. Passiert das nicht, hat der Kunde das Recht, vom Kauf zurückzutreten. Die Frist beträgt ein Jahr und 14 Tage.

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Wenn der Händler aber wie im verhandelten Fall nur ausnahmsweise rein fernmündlich oder elektronisch Kaufverträge abschließt, besteht für den Kunden kein 14-tägiges Widerrufsrecht und er muss deshalb auch nicht darüber belehrt werden. Nikolic: „Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.“

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