Oldtimer: Originalmotor nicht automatisch übliche Beschaffenheit
Ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, muss auf eine entsprechende Vereinbarung im Kaufvertrag achten.

Ein Käufer, der Wert auf den Originalzustand eines Oldtimers legt, muss auf eine entsprechende Vereinbarung (Beschaffenheitsvereinbarung) im Kaufvertrag achten. Bei Oldtimer-Geschäften wird die Originalität bestimmter Bauteile häufig über sogenannte „Matching Numbers“ beschrieben. Fehlen solche Vereinbarungen im Kaufvertrag, trägt im Zweifel der Käufer das Risiko, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zeigt (20.11.2014, AZ: 9 U 234/12).
Zum Hintergrund: Die meisten Oldtimer weisen gegenüber dem Originalzustand Veränderungen auf. Es stellt sich dabei die Frage, über welche Veränderungen der Käufer durch den Verkäufer automatisch informiert werden muss und hinsichtlich welcher er explizit nachfragen beziehungsweise sich die von ihm gewünschte Eigenschaft schriftlich zusichern lassen muss.
Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Jaguar XK 150 S Roadster, Baujahr 1958, im Jahre 2010 zu einem Kaufpreis von 148.000 Euro. Der Wagen war ursprünglich mit einem 3,4-l-Motor mit 250 PS ausgestattet. In dem verkauften Fahrzeug befand sich jedoch eine 3,8 l-Maschine mit 265 PS. Der Käufer/Kläger forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er angeblich nicht über den Austauschmotor informiert worden sei, der Wagen in diesem Zustand einen deutlich geringeren Sammlerwert habe und er nicht an bestimmten Oldtimer-Rallyes teilnehmen dürfe, für die nur Fahrzeuge im Originalzustand zugelassen seien.
Das LG Konstanz verurteilte die Verkäuferin/Beklagte in erster Instanz zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeuges. Der Einbau eines Motors, der nicht dem Originalmotor entspreche, sei ein Mangel, für den der Verkäufer einstehen müsse, wenn diese Tatsache verschwiegen worden sei.
Aussage des Gerichts
Das OLG Karlsruhe sah die Sache jedoch anders. Es hob das Urteil des LG Konstanz auf und wies die Klage auf Rückabwicklung zurück. Die Bezeichnung des verkauften Fahrzeuges als „Jaguar XK 150 S Roadster“ enthalte eben noch nicht die Vereinbarung der Originalbeschaffenheit, dies gelte auch für den Motor. Entscheidend sei insoweit, dass auch der später eingebaute Motor ein S-Motor gewesen sei, der dem Originalmotor in Sachen Leistung zumindest ebenbürtig sei.
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