Aus den Urteilsgründen: Aus den Urteilsgründen: „b) Ein Mangel ergibt sich nicht aus der Bezeichnung des Fahrzeugs mit „Jaguar XK 150 S Roadster“ in § 1 des Kaufvertrages. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspricht der in dieser Bezeichnung enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es liegt auch kein „aliud“ im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB vor. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S Roadster“ bedeutet, dass das verkaufte Fahrzeug zu einer bestimmten Modellbaureihe des Herstellers Jaguar gehört. Diese Beschreibung ist zutreffend. Denn das vom Kläger erworbene Fahrzeug wurde tatsächlich im Jahr 1958 von Jaguar als „Jaguar XK 150 S Roadster“ hergestellt und verkauft. Der spätere Einbau eines anderen Motors ändert nichts an der Zugehörigkeit des Fahrzeugs zu einer bestimmten Baureihe und an der Richtigkeit der Modellbezeichnung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass zur gleichen Zeit von Jaguar ein ähnliches Fahrzeug hergestellt wurde, nämlich der „Jaguar XK 150“, in dessen Modellbezeichnung der Buchstabe „S“ fehlte. Das letztere Fahrzeug hatte einen Motor mit lediglich 193 oder 213 PS (vgl. die Darstellung im Artikel „Jaguar XK 150“ auf Wikipedia, Stand 28.10.2013), während das Modell mit dem Zusatzbuchstaben „S“ einen Motor hatte, der bei gleichem Hubraum ca. 254 PS leistete. Entscheidend ist, dass auch der später eingebaute Motor ein „S-Motor“ war. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen P. Die Fahrzeuge der betreffenden Modellreihe von Jaguar wurden nach den Ausführungen des Sachverständigen mit unterschiedlichen Motoren gebaut. Zunächst wurde ein 3,4-Liter-Motor eingebaut, später eine 3,8-Liter-Version. Sowohl von dem 3,4-Liter- als auch von dem 3,8-Liter-Motor gab es jeweils eine „S-Version“. Kennzeichen der S-Version war eine andere Vergaser-Anlage, die zu einer Leistungssteigerung führte. Die Bezeichnung „Jaguar XK 150 S-Roadster“ ist daher ein Hinweis darauf, dass in das Fahrzeug ein S-Motor mit einer entsprechenden Leistungs-Steigerung eingebaut ist. Dem entspricht der Zustand des verkauften Fahrzeugs. Denn auch bei dem tatsächlich eingebauten Motor handelt es sich um eine S-Version, nämlich einen 3,8-Liter-S-Motor. Sprachgebrauch und Verständnis der Bezeichnung entsprechen den üblichen Gepflogenheiten auf dem Oldtimer-Markt bei diesem Fahrzeug, und daher auch dem Erwartungshorizont eines Käufers, der sich für ein solches Fahrzeug interessiert. Der Buchstabe „S“ bezieht sich nach dem Gutachten des Sachverständigen auf die Leistungssteigerung des eingebauten Motors, und nicht auf dessen Hubraum. Dass bei einem XK-Modell von Jaguar nachträglich ein anderer Motor eingebaut wurde (3,8-Liter-S-Motor statt des ursprünglich eingebauten 3,4-Liter-S-Motors) ist zudem nach dem Gutachten des Sachverständigen (vgl. Seite 9 des schriftlichen Gutachtens, II 293) nicht ungewöhnlich. An der Sachkunde des Sachverständigen und seinen langjährigen Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt bestehen keine Zweifel; die Ausführungen des Sachverständigen zur Bedeutung der Bezeichnung „XK 150 S“ sind der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen.
c) Ein Mangel ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nichts daraus, dass der – nach dem Gutachten des Sachverständigen im Jahr 1962 gebaute – 3,8-Liter-S-Motor nicht mit dem Original-Motor aus dem Jahr 1958 (3,4-Liter-S-Motor) identisch ist. Denn das Vorhandensein des Originalmotors ist bei einem Oldtimer, wenn insoweit nichts ausdrückliches vereinbart ist, in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB).
aa) Für den Wert eines Oldtimers und für die persönliche Wertschätzung, die ein solches Fahrzeug in Sammlerkreisen erfährt, ist die Frage, inwieweit das Fahrzeug sich noch im Originalzustand befindet, oder inwieweit es nachträglich verändert wurde, oft von erheblicher Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass viele Sammler von Oldtimern sich vor einem Kauf dafür interessieren, inwieweit das Fahrzeug noch mit Originalteilen ausgestattet ist, und ob beispielsweise irgendwann später ein anderer Motor eingebaut wurde (vgl. dazu beispielsweise die Fälle bei BGH, NZV 1995, 222 [BGH 07.12.1994 - VIII ZR 213/93] und BGH, NJW 2013, 2749 [BGH 13.03.2013 - VIII ZR 172/12]; vgl. zur Bedeutung des Originalzustandes bei Oldtimern auch den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia, Stand 29.10.2013, dort insbesondere die Abschnitte „Klassifizierung nach Zustand“ und „FIVA-Fahrzeugpass“). Es ist davon auszugehen, dass der Marktwert eines Oldtimers zumindest oft von der Frage beeinflusst wird, in welchem Umfang das Fahrzeug mit dem Originalzustand übereinstimmt. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige – unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen auf dem Oldtimer-Markt – den Minderwert des Fahrzeugs durch den späteren Einbau eines anderen Motors auf 10.000 Euro geschätzt.
bb) Aus diesem Umstand allein lässt sich jedoch nichts dafür herleiten, ob und inwieweit ein Käufer ohne zusätzliche Vereinbarungen allein aus dem Begriff „Oldtimer“ Schlüsse ziehen darf, in welchem Umfang der Originalzustand erhalten ist. Hierfür kommt es vielmehr darauf an, welche Verhältnisse auf dem Oldtimermarkt üblich sind. Dabei ist davon auszugehen, dass der Begriff „Oldtimer“ im Hinblick auf den Zustand des betreffenden älteren Fahrzeugs unscharf gebraucht wird. Es gibt keine Regel, dass ein Oldtimer üblicherweise in bestimmtem Umfang nur aus Originalteilen bestehen dürfte. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Oldtimer sehr oft in mehr oder weniger großem Umfang technische Veränderungen gegenüber dem Originalzustand aufweisen. Das kann technische Gründe haben (wenn Originalteile nicht mehr zu beschaffen sind), wirtschaftliche Gründe (wenn eine Beschaffung von Originalersatzteilen deutlich teurer wäre) oder es kann um technische Verbesserungen gehen, wenn beispielsweise der Fahrkomfort oder die Leistung gegenüber dem Originalzustand verbessert werden soll (vgl. hierzu den Artikel „Oldtimer“ auf Wikipedia a.a.O.). Das bedeutet, dass ein Käufer beim Erwerb eines „Oldtimers“ oder eines „Original-Oldtimers“ generell nicht ohne Weiteres erwarten kann, dass das Fahrzeug mit dem Originalzustand zum Zeitpunkt der Herstellung übereinstimmt. Das gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen vor allem dann, wenn ein Kaufinteressent – wie vorliegend - weiß, dass ein Oldtimer restauriert worden ist. Denn bei einer Restaurierung werden aus den oben angegebenen Gründen sehr oft in unterschiedlichem Umfang Teile verwendet, die nicht mit den Original-Teilen identisch sind. Daher nehmen Reinking/Knoop in ihrem (auch vom Kläger zitierten) Aufsatz zur üblichen Beschaffenheit eines Oldtimers (DAR 2008, 683 ff.) eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Originalität des Fahrzeuges nur dann an, wenn die Originalität durch bestimmte Unterlagen, wie zum Beispiel einen sogenannten Fahrzeugpass bei Abschluss des Kaufvertrages dokumentiert wird.“
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