Oldtimer-TÜV ist Beschaffenheitsvereinbarung
Wird ein Oldtimer mit Bezug auf ein positives Oldtimergutachten verkauft, sichert ein Verkäufer dem Käufer damit quasi die Verkehrssicherheit zu. Stellt sich das Gutachten als falsch heraus, haftet der Verkäufer.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2013 klargestellt, dass eine positive Begutachtung eines Oldtimers nach § 21c StVZO, auf die im Kaufvertrag Bezug genommen wird, dem Käufer des Wagens auch zusichert, dass sein Oldtimer weitgehend original und vor allem verkehrssicher ist. Stellen sich dennoch im Nachgang gravierende Schäden heraus, kann der Käufer das Auto zulasten des Verkäufers in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer/Kläger 2005 zu einem Preis von 17.900 Euro einen Oldtimer Daimler-Benz 280 SE gekauft. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden „Verbindlichen Bestellung“ war unter der Rubrik Ausstattung aufgeführt: „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“.
Da die Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Oldtimers häufig Kenntnisse voraussetzt, die über die Beurteilung der Verkehrssicherheit eines gewöhnlichen Fahrzeuges hinausgehen, ist die Hauptuntersuchung für Oldtimer in der StVZO gesondert geregelt. Die Regelung findet sich in § 21c StVZO. Der Autohändler/Beklagte hatte das Fahrzeug auch tatsächlich beim TÜV vorgeführt und diese positive Bewertung erhalten, die im Oldtimer-Recht praktisch die Hauptuntersuchung ersetzt.
Im Jahre 2007 wurde der Kläger darauf aufmerksam, dass das Fahrzeug erhebliche Korrosionsschäden aufwies. Da die Durchrostungen auch die Radhäuser und Innenschweller betrafen, hätte die positive Oldtimer-Bewertung nicht erteilt werden dürfen. Der Kläger klagte einen Betrag in Höhe von knapp 34.000 Euro ein, der erforderlich sei, um die Korrosionsschäden zu beseitigen und das Fahrzeug in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. In dem Rechtsstreit ging es vor allem um die Frage, welche rechtliche Bedeutung die vertragliche Vereinbarung „Positive Begutachtung § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ hatte.
Der Beklagte meinte, die damit übernommene Verpflichtung beschränke sich darauf, dem Käufer/Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen. Der Kläger war dagegen der Auffassung, die Beklagte habe damit zugesichert, dass das Fahrzeug sich tatsächlich in einem Zustand befindet, der die Erteilung der entsprechenden Bescheinigung rechtfertigt – also das Fahrzeug keine sicherheitsrelevanten Durchrostungen aufweist.
Das erstinstanzlich zuständige LG Bochum hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht OLG Hamm hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof gab wie das LG Bochum dem Käufer Recht. In einer Mitteilung führten die Richter dazu Folgendes aus:
„Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt.“
Prüforganisation haftet nicht für fehlerhaftes Gutachten
Die Tragweite dieser Entscheidung ist groß. Der Verkäufer eines Fahrzeuges übernimmt zumindest im Oldtimer-Bereich danach praktisch die Garantie dafür, dass eine TÜV-Untersuchung richtig ist und hierbei keine wesentlichen Mängel des Fahrzeuges übersehen wurden, wenn das Bestehen der Untersuchung in den Kaufvertrag mit aufgenommen wurde.
Verkäufern ist dringend davon abzuraten, solche Untersuchungsergebnisse ausdrücklich im Kaufvertrag festzuhalten. Die die Hauptuntersuchung betreffenden Fragen sollten außerhalb des Kaufvertrages geregelt werden. Ein Anspruch des Käufers gegen die Prüforganisation besteht dagegen nicht, da nach ständiger Rechtsprechung die hoheitliche Aufgabe der Fahrzeugprüfung keine Schutzwirkung zugunsten Dritter auslöst.
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