OLG Celle schätzt Mietwagenkosten nach „Fracke“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Oberlandesgericht Celle setzt weiter auf die Mittelwertberechnung und hält entgegen seiner früheren Auffassung jetzt die Kosten für eine Haftungsreduzierung auf unter 500 Euro neben weiteren Zusatzkosten im Regelfall für voll erstattungsfähig.

(Foto9: gemeinfrei)

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle leiden sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Tabelle unter Schwächen, so dass es in der Regel die Berechnung nach dem arithmetischen Mittel aus beiden Tabellen – die so genannte Fracke-Lösung – für interessengerecht hält. Weiterhin hält es entgegen seiner früheren Auffassung nunmehr die Kosten für eine Haftungsreduzierung auf unter 500 Euro im Regelfall für in voller Höhe erstattungsfähig, ebenso weitere Zusatzkosten wie beispielsweise Winterreifen oder auch einen zweiten Fahrer.

Unbenommen ist es laut einem Urteil vom 15.3.2016 des OLG Celle jedoch sowohl dem Mietwagenunternehmen als auch der haftenden Versicherung, bezogen auf den konkreten Einzelfall vergleichbare Angebote vorzulegen und nachzuweisen, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu besseren oder schlechteren Konditionen zur Verfügung gestanden hätte (AZ: 14 U 127/15). Weiterhin geht das OLG davon aus, dass es den Parteien offen steht, die generelle Vorzugswürdigkeit einer der beiden Schätzgrundlagen darzutun.

In dem konkreten Fall macht die Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, aus abgetretenem Recht nicht regulierte Restansprüche geltend, die nach Inanspruchnahme von Mietwagen von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht erstattet worden sind.

Das OLG Celle hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste einerseits und Fraunhofer-Tabelle andererseits zu schätzen sind, fest. Die Kosten einer Haftungsreduzierung von unter 500 Euro seien in der Regel zusätzlich voll erstattungsfähig.

Gegen eine Schätzung alleine nach Fraunhofer-Tabelle spreche, dass es sich nicht um eine hinreichend repräsentative Umfrage handeln könnte, es wurden insofern nur große Internetanbieter, nicht aber kleinere örtliche Unternehmen in die Befragung einbezogen. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass eine der beiden Erhebungen den Anforderungen an eine statistische Erhebung entspreche.

Das OLG Celle führt in seiner Begründung aus:
„…Es ist aber zunächst überhaupt nicht erkennbar, dass eine der beiden Markterhebungen (Schwacke oder Fraunhofer) den Anforderungen einer statistischen Erhebung entspricht. Das gilt zumindest für den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Für die Einordnung als Statistik fehlt die Zufälligkeit der erhobenen Daten insoweit, als das gezielt nur ein - wenn auch größerer – ausgewählter Kreis der am Markt vertretenen überregionalen Anbieter befragt wird. Alle Personen einer zu untersuchenden Grundgesamtheit müssen aber die gleiche bzw. eine berechenbare Chance haben, in eine Statistik einzugehen. Das ist aufgrund der Art der Erhebung indes nicht gewährleistet.

Es bestehen auch Zweifel, dass es sich wenigstens um eine hinreichend repräsentative Umfrage handelt. Dabei müssen nämlich die Befragten so ausgewählt werden, dass sie die gesamte zu befragende Gruppe repräsentieren. Um das zu erreichen, müssten die Befragten ausgewogen ausgewählt, d.h. nicht nur große Internetanbieter, sondern z.B. auch kleinere örtliche einbezogen werden. Die – zulässige – Auswahl einer Teilgesamtheit ist so vorzunehmen, dass aus dem Ergebnis der Teilerhebung möglichst exakt und sicher auf die Verhältnisse der Gesamtmasse geschlossen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilerhebung in der Verteilung aller interessierenden Merkmale der Gesamtheit darstellt (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, www.wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2214 repräsentativerhebung-v13html). Ob dies der Fall ist, ist für den Senat mangels entsprechenden Vorbringens nicht erkennbar, erscheint aufgrund der Auswahlkriterien aber auch als zweifelhaft.

Unabhängig davon ergibt ein Vergleich der Tagespauschalen im vorliegenden Fall, dass selbst die Abweichung der Werte nach Schwacke und Fraunhofer in insgesamt 24 von 42 Fällen, d. h. knapp 60 %, lediglich in einem Bereich von bis maximal 55 % liegen (Fälle 1, 2, 4 bis 9, 12 bis 16, 25 bis 29, 31 bis 36). Wollte man mithin der Argumentation der Beklagten folgen und beide Erhebungsmethoden unter dem Gesichtspunkt einer möglichen statistischen Standardabweichung von bis zu 25 % mehr oder weniger betrachten, so ergäbe sich nahezu exakt das vom Senat als Schätzmethode angewendete arithmetische Mittel aus den Tagespauschalen nach Schwacke und Fraunhofer.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass damit gleichwohl auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten „Vergleichs"-Angebote auf den ersten Blick eine größere Nähe zu den Werten nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bleibt. Dies allein rechtfertigt aber nicht, den Mittelwert aus dieser Erhebung als alleinige Schätzgrundlage heranzuziehen. Anderenfalls würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die in Prozessen der vorliegenden Art von den Haftpflichtversicherern vorgelegten Angebote ergebnisorientiert die günstigsten Anbieter berücksichtigen werden und zudem zwei wesentliche Besonderheiten der Erhebungsmethode nach Fraunhofer unberücksichtigt bleiben, nämlich die Vorbuchungsfrist sowie die unbestimmte Mietdauer. Ob in den konkreten Fällen des vorliegenden Verfahrens eine kurzfristige Anmietung erfolgt ist, ist für die Frage der generellen Vorzugswürdigkeit einer der beiden Listen ohne Bedeutung.

Insoweit handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um rein unfallspezifische Merkmale, die bei der Ermittlung des sog. Normaltarifs außer Betracht zu bleiben haben. Nach Auffassung des Senates ist der zu ermittelnde Normaltarif derjenige, den ein Kunde unter im Übrigen gleichen Bedingungen wie ein Unfallgeschädigter bei der - auch kurzfristigen - Anmietung eines Fahrzeuges zu zahlen hat ohne Berücksichtigung z.B. einer besonderen Eilbedürftigkeit wegen der Unbrauchbarkeit des eigenen Fahrzeuges infolge des Unfallereignisses pp. Dabei stellt die kurzfristige Anmietung eines Fahrzeuges z. B. wegen anderweitiger Reparaturnotwendigkeit keineswegs einen Sonderfall dar.

Wegen dieser Vor- und Nachteile beider Erhebungsmethoden nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen einerseits Bezug auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (BB 2011, 2114 - juris Rdnr. 39 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind - wie oben bereits dargelegt - trotz teilweiser nicht unerheblicher Schwächen beide Methoden grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet. Da beide Listen lediglich als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von den sich aus beiden Tabellen ergebenden Tarifen z.B. durch Zu- und Abschläge abweichen, mithin auch durch Bildung des rechnerischen Mittelwerts. Dabei wird im Rahmen des§ 287 ZPO in Kauf genommen, dass die richterliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (BGH, NJW 1964, 589).

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