OLG München weist Klage auf Rückabwicklung in der Abgas-Affäre ab

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Oberlandesgericht München hält die Zurechnung einer arglistigen Täuschung an einen selbstständigen Audi-Händler für nicht möglich. Zudem hätte der Käufer eine Nachbesserung verlangen müssen.

(Bild: Audi)

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das Begehren eines Käufers eines von der Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags endgültig abgelehnt (Urteil vom 03.07.2017, Az.: 21 U 4818/16 (-)).

Der Käufer eines gebrauchten Audi A3 war bereits vor dem LG Ingolstadt (Urteil vom 15.11.2016, AZ: 21 O 970/16) mit seinem Begehren unterlegen. Er erklärte unter anderem die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Unter anderem erhob der beklagte Fahrzeugverkäufer vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Das LG Ingolstadt hat die Klage mit der Begründung, dass nicht erkennbar sei, worin eine arglistige Täuschung des Audi-Zentrums liegen solle, zurückgewiesen. In jedem Fall hätte der Käufer darüber hinaus Nachbesserung verlangen müssen.

Die Gründe für die Entscheidung des LG Ingolstadt wurden nun durch das OLG München bestätigt. Der Sachverhalt war aus Sicht des OLG München offenbar so eindeutig, dass eine Revision nicht zugelassen wurde. Das Urteil ist damit als eines der ersten endgültig.

Aus der Urteilsbegründung

Das OLG München hielt die zulässige Berufung für nicht begründet, da der Kläger weder aus Bereicherungsrecht nach einer Anfechtung des Kaufvertrags noch aus Gewährleistungsrecht nach Rücktritt wegen des Sachmangels die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs gegenüber dem Fahrzeugverkäufer verlangen kann. Es führt hierzu wörtlich aus:

„1. Das Landgericht hat zu Recht eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug. Die Beklagte hat weder selbst arglistig getäuscht, noch muss sie sich Wissen des Herstellerkonzerns in Bezug auf Manipulationen an der Abgassoftware des verkauften Fahrzeugs zurechnen lassen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte entgegen ihrem Vortrag zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis (oder auch nur den Verdacht) von Manipulationsmaßnahmen seitens des Herstellers hatte, liegen nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten, sie sei … eine eigenständige, unabhängige Kfz-Händlerin, vermochte der Kläger ebenfalls nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Hiervon ist mithin auszugehen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte vorwerfbar einen Rechtsschein gesetzt hat, der es rechtfertigen könnte, den Fahrzeughersteller ihrem Verantwortungskreis zuzuordnen. Die Beklagte und die Herstellerfirma sind selbstständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen. Auch die Tatsache, dass es in den Räumlichkeiten der Beklagten Werbeprospekte zu Fahrzeugen der Marke Audi geben mag, die von der AUDI AG stammen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal nicht dargetan wurde, dass der Inhalt von Werbeprospekten beim streitgegenständlichen Kauf eine Rolle gespielt hätte.

Eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers im Verhältnis zu der Beklagten als unabhängige Händlerin, die – wie vorliegend – einen von ihr erworbenen Gebrauchtwagen an einen Kunden verkauft hat, kommt damit nicht in Betracht (so z. B. LG Bamberg, Urt. v. 22.07.2016 – 11 O 62/16; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.06.2016 – 4 O 441/16; vgl. auch … OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 – 2 U 39/17; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.2017 – 19 U 5/17; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2017 – 2 U 39/16; sowie die Verfügung des Vorsitzenden des OLG Naumburg vom 01.12.2016 – 5 U 129/16). Der Hersteller ist vielmehr als Dritter i. S. des § 123 II BGB zu qualifizieren.

(ID:44879358)