OLG-Urteil zur Bewertung langer Standzeiten vor Erstzulassung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Ob beim GW-Kauf ein Mangel vorliegt, wenn es zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung eine nicht offengelegte Abweichung gibt, hängt unter anderem vom Fahrzeugalter und von der Zeit der Zulassung im Verkehr ab. Bei Neuwagen sind strengere Maßstäbe als bei Gebrauchtwagen anzusetzen.

Ob beim Gebrauchtwagenkauf ein Mangel vorliegt, wenn es zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung eine nicht offengelegte Abweichung gibt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wie Fahrzeugalter und insbesondere der Zeit der Zulassung im Verkehr beurteilt werden. Hierbei sind bei Neuwagen strengere Maßstäbe als bei Gebrauchtwagen anzusetzen.

In dem konkreten Fall befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit einem Urteil vom 25.11.2008 (AZ: 3 U 39/07) mit der Frage, ob beim Verkauf eines circa 2 Jahre und 9 Monate zugelassenen Fahrzeugs mit einem Kilometerstand von 19.500 eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung einen Mangel darstellt. Das Gericht verneinte diese Frage.

Beim Neuwagenkauf liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich eine konkludente Zusicherung derart vor, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, was voraus setze, dass zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.

Auch bei einem Jahreswagen läge nach der Rechtsprechung des BGH eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend vor, dass zwischen Herstellung und Erstverkauf nicht mehr als 12 Monate liegen.

Situation beim GW-Kauf

Anders sei der Fall jedoch bei sonstigen Gebrauchtwagen zu beurteilen, bei denen eine solche Beschaffenheitsgarantie nicht bestehe. Hier sei die Erwartung des Käufers anders zu beurteilen. Ausschlaggebend seien hier vielmehr andere Kriterien wie der tatsächliche Erhaltungszustand und die Kilometerleistung. Die Bedeutung eines etwaigen Wertverlusts durch eine Standzeit vor der Erstzulassung trete dahinter zurück. In dem hier zu entscheidenden Fall handelte es sich um einen solchen sonstigen Gebrauchtwagen.

Wenn jedoch bei einem Neufahrzeug durchaus mit bis zu 12 Monaten Standzeit zu rechnen sei, erscheine bei einem bereits zwei Jahre und acht Monate zugelassenen Fahrzeug für die Wertschätzung unerheblich, wenn es tatsächlich rund zweieinhalb Monate länger gestanden habe. Ein Sachmangel liege also hier nicht vor, so das Gericht.

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