Pauschaler Schadenersatz für Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens
Kauft und bezahlt ein Kunde einen Gebrauchtwagen, nimmt diesen aber nicht ab und tritt stattdessen vom Kauf zurück, darf der Händler einen pauschalen Schadenersatz einbehalten.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 14. September 2017 ein wichtiges Urteil für Gebrauchtwagenhändler gesprochen. Der Tenor: Die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadenersatzes bei der Nichtabnahme eines Fahrzeugs – sofern diese richtig formuliert ist – ist rechtens (AZ. 23 U 667/17).
Zum Hintergrund des Falles: Am 17. Juni 2016 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Mercedes-Benz G 350 Bluetec Edition 35 AMG. Der Kaufpreis betrug 89.500 Euro. Die Beklagte verwendete allgemeine Vertragsbedingungen, welche der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt wurden. Darin heißt es unter anderem:
„IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“
Die Klägerin überwies den gesamten Kaufpreis an die Beklagte. Allerdings holte sie das Fahrzeug nicht ab und begründete das mit Mängeln am Auto. Mit Schreiben vom 01. Juli 2016 erklärte die Klägerin dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem die Beklagte vorher erfolglos eine Frist zur Abnahme des Fahrzeugs gesetzt hatte. Die Käuferin teilte der Beklagten mit, sie und ihr Ehemann hätten kein Interesse mehr an dem Fahrzeug.
Hierauf trat die Beklagte am 05. Juli 2017 ebenfalls vom Kaufvertrag zurück und zahlte der Klägerin 8.950 Euro weniger an Kaufpreis zurück. Hierbei handelte es sich um 10 Prozent pauschalen Schadenersatz für die erfolgte Nichtabnahme des Fahrzeugs.
Die Klägerin forderte vor dem LG München II den restlichen Kaufpreis zurück. Das LG stellte im Urteil vom 19. Januar 2017 fest, dass die Beklagte keinen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch gehabt habe. Es habe nicht festgestanden, ob die Beklagte beim Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten habe, nachdem nicht abgeklärt werden konnte, zu welchem Betrag das nicht abgenommene Fahrzeug seitens der Beklagten weiter veräußert werden konnte.
Dahingehend war die Berufung der Beklagten vor dem OLG München vollumfänglich erfolgreich. Die Klage wurde abgewiesen. Die verklagte Verkäuferin durfte die eingeklagten 8.950 Euro als Schadensersatz behalten.
Die Aussage des OLG München
Die Beklagte habe einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 225, 280 I, III, 281 I BGB gehabt. In diesem Zusammenhang sei die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadenersatzes in Abschnitt IV Nr. 2 der AGB noch wirksam erfolgt. Diese Klausel halte einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.
Eine zehnprozentige Schadenpauschale könne nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden (so auch BGH, Urteil vom 14.04.2010, AZ: VIII ZR 123/09, BGHZ 185, 178 Rn. 14).
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