Pauschaler Schadenersatz für Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

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Selbst gegenüber Verbrauchern genüge darüber hinaus der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises. Auch einem rechtsunkundigen Vertragspartner werde damit ohne Weiteres deutlich gemacht, dass er die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens habe.

Die Klägerin habe erstinstanzlich nicht nachgewiesen, dass der Beklagten ein niedrigerer Schaden entstanden sei. Ihr Vortrag habe sich erstinstanzlich darauf beschränkt, zu bestreiten, dass die Beklagte das Fahrzeug für lediglich 78.900 Euro an eine X-GmbH weiter veräußern konnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Berufung der verklagten Gebrauchtwagenverkäuferin vor dem OLG München war erfolgreich und die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil enthält zwei für die Praxis sehr wichtige Aussagen:

Die Vereinbarung eines pauschalisierten Schadenersatzes bei der Nichtabnahme eines Fahrzeugs – sofern diese richtig formuliert ist – ist rechtens und nicht überraschend.

Der Käufer muss dann gegebenenfalls darlegen und nachweisen, dass dem Verkäufer aufgrund eines Weiterverkaufes des nicht abgenommenen Fahrzeugs gar kein Schaden entstanden ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, geht dies zulasten des Käufers.

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