Pkw-EnVKV gilt auch für Facebook-Posts
Händler müssen Facebook-Einträge zu Fahrzeugen gut überlegen. Denn sie müssen die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben enthalten, da sie laut OLG-Urteil als Werbung einzustufen sind.

Das Facebook-Posting eines Kfz-Händlers ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn zu betrachten. Laut einem Urteil vom 19. November 2013 müssen in derartige Einträgen die Vorgaben der Pkw-EnVKV ausnahmslos eingehalten werden, um eine Abmahnung oder Zahlung einer Vertragsstrafe zu vermeiden (AZ: 14 U 188/13).
Im verhandelten Fall hatte die Klageseite den beklagten Händler auf Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe aus einer vorangegangenen Unterlassungserklärung in Anspruch genommen. Die Vereinbarung regelte, dass der Händler bei „wie auch immer gearteten Werbemaßnahmen die Erfordernisse der Pkw-EnVKV zu beachten“ hat.
Der Kfz-Händler hatte zum einen in der Verlagsbeilage einer Zeitung mit einem Neufahrzeug geworben, ohne die Verbrauchs- und CO2-Werte zu benennen. Zum anderen postete das Unternehmen auf ihrer Facebook-Seite einen Beitrag, der ein neues Fahrzeug zum Gegenstand hatte, welches zu diesem Zeitpunkt am deutschen Markt noch nicht erhältlich war. Auch dieser Beitrag auf Facebook enthielt keine Angabe zu den Verbrauchs- und CO2-Werten.
Das Handelsunternehmen vertrat nun die Ansicht, der Facebook-Eintrag stelle keine Werbung dar. Dies sah das OLG Frankfurt – ebenso wie das erstinstanzliche Landgericht Fulda (Urteil vom 29.07.2013, AZ: 6 U 5/13) – jedoch anders und wies die Berufung zurück.
Das OLG Frankfurt führte in seinem Beschluss aus, dass ein Facebook-Posting als Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn zu betrachten sei. Insofern dürfe auch bei geposteten Beiträgen, die ein neues Fahrzeugmodell zum Gegenstand haben, die nach der Pkw-EnVKV erforderliche Angabe zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht fehlen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Hierzu führt das Gericht aus: „Nach Art 2 lit a der Richtlinie 2006/114/EG fällt unter den Werbebegriff „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Der Begriff der „Äußerung“ ist weit zu verstehen. Werbung liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmen sich die Äußerungen Dritter, wie etwa wissenschaftliche Untersuchungen (BGH, GRUR 2002, 633, 634) oder Presseberichte (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 112) zu Werbezwecken zu eigen macht (BGH GRUR 1962, 45; GRUR 1966, 92; OLG Hamburg GRUR 2000, 530, 532). Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn sich ein Autohändler – wie vorliegend im Fall des neuen Y-Pkw geschehen – der Informationen aus einer Presse-Information des Herstellers bedient, und diese Informationen für den Kunden im Ganzen oder zu Teilen der Absatzförderung dienen.
Dass in der Absatzförderung der einzige Zweck der Publikation liegt, ist für die Einordnung als Werbung nicht erforderlich. Denn die vom EuGH als wesentlich herausgestellte Absatzförderungsabsicht entfällt nicht dadurch, dass mit der Publikation auch andere Ziele verfolgt werden. Auch muss die Absatzförderung nicht offen und unmittelbar betrieben werden. Entscheidend ist der mit der Veröffentlichung verfolgte Zweck. Daher reicht es aus, wenn der dem gewünschten Unternehmensverständnis entsprechende Ruf mittelbar oder gar verdeckt gefördert werden soll. Es reicht mithin aus, dass eine Äußerung in einem funktionellen Zusammenhang mit einer (eigenen oder fremden) unternehmerischen Tätigkeit steht (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen 2 U 45/10, zitiert nach Juris Tz. 79ff.; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 6, Rn. 61).
Dies ist, wovon das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, bei dem Facebook-Eintrag vom 22.08.012 – einer Verbreitung in elektronischer Form gem. § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV - auf der eigenen Facebook-Seite der Beklagten zu bejahen. Dass die Beklagte ein Unternehmen betreibt, steht außer Frage. Der Facebook-Eintrag dient zumindest auch dazu, den Produktabsatz dieses Unternehmens zu fördern. Das Landgericht führt zu Recht an, die Mitteilung des Inhalts der Facebook-Meldung sei mit dem Ziel geschehen, das Fahrzeug im Hinblick auf die spätere Markteinführung bei potentiellen Käufern bekannt zu machen und diese zu einem späteren Kauf – möglichst in einem der Autohäuser der Beklagten - zu motivieren.
Es handelt sich um Werbematerial i.S.d. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, um Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Soweit das beworbene Fahrzeug im August 2012 in Deutschland tatsächlich noch nicht zum Kauf angeboten wurde, ist dies unerheblich. Eine Markteinführung war zweifelslos geplant, anderenfalls hätte es bereits der Erstellung einer Presse-Information im Juni 2012 durch die Z AG nicht bedurft.
Die Berufungsangriffe der Beklagten, die Entscheidung des EuGH vom 07.03.2013 (EuGH C-343/12) sei unberücksichtigt geblieben und der Gesetzgeber habe eine Gleichstellung der Verpflichtungen für einen Händler/Hersteller für eine Anzeige in einem virtuellem Verkaufsraum im Verhältnis zu jedweder Veröffentlichung im Internet nicht beabsichtigt, gehen fehl.“
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