Polizeiklausel in Kfz-Mietvertragsbedingungen

Von autorechtaktuell.de

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Wird vereinbart, dass der Mieter bei einem Unfall in jedem Fall die Polizei hinzuziehen muss, so darf dies bei einem Verstoß nicht uneingeschränkt einen völligen Wegfall der Haftungsfreistellung zur Folge haben.

Wird in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei einem Unfall in jedem Fall die Polizei hinzuziehen muss, so darf dies bei einem Verstoß nicht uneingeschränkt einen völligen Wegfall der Haftungsfreistellung zur Folge haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 14.3.2012, AZ: XII ZR 44/10).

Zum Hintergrund: Die Parteien des Rechtsstreits vor dem BGH schlossen einen Kfz-Mietvertrag und vereinbarten gegen Entgelt eine Haftungsbeschränkung des Mieters gesondert. Außerhalb der AGB des Fahrzeugvermieters heißt es unter der vereinbarten Haftungsbeschränkung:

„Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, die Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs sowie die ausliegenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen. Jegliche Haftungsreduzierung entfällt bei vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder alkoholbedingten Beschädigungen oder Unfällen, dem Nichthinzuziehen der Polizei bei Schadensfällen oder Grenzüberschreitungen.“

Die AGB des Vertrages enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

„F. Schäden am Mietwagen

II. Schäden durch Unfall

1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.

2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:

a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen.

...

G. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigten Lenker

II. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers

Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung an Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden.

III. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkung bei Unfällen, Dieb-stahl, Vandalismus etc.

Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:

a) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf sowie darüber hinaus

b) …

c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. F. II. 2. a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist. …"

Der beklagte Mieter beschädigte während der Mietzeit das Fahrzeug, weil er beim Abbiegen gegen einen Pfosten fuhr.

Der Vermieter als Kläger machte gegen den Mieter unter Anrechnung einer bereits vom Mieter bezahlten Selbstbeteiligung Ansprüche auf Ersatz von Reparatur- und Gutachterkosten sowie wegen Wertminderung in Höhe von insgesamt 3.778,43 Euro geltend.

Der Mieter erhob Wiederklage, mit der er Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangte. Das AG Hamburg-Bergedorf wies mit seinem Urteil vom 17.3.2009 (AZ: 409 C 378/08) die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die Berufung des Vermieters vor dem LG Hamburg (Urteil vom 5.3.2010, AZ: 331 S 57/09) blieb erfolglos.

Aussage des Gerichts

Nachdem das Berufungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf das neue Leitbild der Kaskoversicherung nach § 28 Abs. 2 VVG bezog, wonach grundsätzlich nicht mehr eine vollständige Leistungsfreiheit in Betracht kommt, sondern die Schwere des Verschuldens maßgeblich ist, sah es die entsprechenden Klauseln gemäß § 307 BGB als unwirksam an.

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