Der BGH führt in seiner Revisionsentscheidung aus, dass diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht im vollen Umfang stand hatten. Die entsprechenden Leitsätze hierzu lauten:
„… a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens enthaltene Klausel, wonach die gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung uneingeschränkt entfällt, wenn der Mieter gegen die ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, verstößt, ist nach § 307 BGB unwirksam (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 – XII ZR 117/08 – NJW-RR 2010, 480 ff. und vom 10. Juni 2009 – XII ZR 19/08 – NJW 2009, 3229 f.).
b) Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstehende Vertragslücke kann durch die Heranziehung von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10 – VersR 2011, 1524 ff.).“
Der BGH bestätigt zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die entsprechende AGB (hier Regelung G. III. c) unwirksam ist, weil nach ihr die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters und die Relevanz der Obliegenheitsverletzung für die Interessen des Klägers entfällt.
Der BGH sieht allerdings in der Klausel an sich – also die Obliegenheit bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen – keine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Er sieht hierin eine Obliegenheit des Mieters, die sich in das Leitbild der Kaskoversicherung einfügt. Demgemäß hat der Mieter es in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen.
Die Obliegenheit hat demgemäß auch nicht eine Verpflichtung zum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt (vgl. BGH, Urteile vom 10.06.2009, AZ: XII ZR 19/08 in NJW 2009, 3229 und vom 02.12.2009, AZ: XII ZR 117/08 in NJW-RR 2010, 480).
Eine unangemessene Benachteiligung sieht der BGH allerdings darin, dass die vorgenannte Klausel bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, uneingeschränkt einen völligen Wegfall der Haftungsfreistellung vorsieht.
Nachdem der BGH bei derartigen Vertragskonstellationen den Mieter derart als schutzbedürftig ansieht, dass dieser gleichsam als „Quasi-Versicherungsnehmer“ darauf vertrauen darf, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen wird, führt der BGH aus, dass die Klausel G. III. c) der AGB des Autovermieters den Mieter unangemessen benachteiligt.
Der BGH führt hierzu zur Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG aus:
Nach § 28 Abs. 2 VVG wird der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nur dann von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, für deren Nichtvorliegen der Versicherungsnehmer die Beweislast trägt, ist der Versicherer lediglich berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG bleibt der Versicherer jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Würde also eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, verstieße eine solche Klausel gegen das Leitbild des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG und wäre deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Stand: 08.12.2025
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Gleiches gilt für eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die bei einer Obliegenheitsverletzung, durch die die Interessen des Vermieters nicht beeinträchtigt werden, zu einem vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung führen würde. Zu diesen Grundsätzen führt der BGH dann wörtlich aus:
„…Diese nunmehr gesetzlich vorgesehene Abkehr von dem nach früherem Recht maßgeblichen "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (vgl. auch § 6 Abs. 1, 3 Satz 1 VVG a.F.) in der Fahrzeugvollversicherung ist auch bei der Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Mietwagenunternehmens zu berücksichtigen. Da sich die Ausgestaltung einer vertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat, kann durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kfz-Mietvertrages nicht zu dem nach früherem Recht geltenden "Alles-oder-Nichts-Prinzip" zurückgekehrt werden (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 13). Die vollständige Leistungsfreiheit des Vermieters bei einer lediglich grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung oder einer Obliegenheitsverletzung, durch die seine Interessen nicht beeinträchtigt werden, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 und 3 VVG nicht zu vereinbaren. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit unerheblich, dass die vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 erstellt worden sind. Maßgeblich für die Prüfung, ob eine Regelung der Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen des Klägers der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält, ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die vorformulierten Vertragsbedingungen erstellt worden sind, sondern allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 14; Looschelders/Paffenholz JR 2010, 290, 293)…“
Der BGH erteilt allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts eine Absage, wonach wegen der Unwirksamkeit der Klausel dem Mieter die Haftungsfreistellung uneingeschränkt erhalten bleibt. Er schließt diese im vorliegenden Fall entstandene Lücke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG und führt hierzu wörtlich aus:
„…a) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, sind vorrangig die gesetzlichen Vorschriften als eine konkrete Ersatzregelung in Betracht zu ziehen (vgl. § 306 Abs. 2 BGB). Nur wenn solche nicht zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob durch eine ergänzende Vertragsauslegung eine interessengerechte Lösung gefunden wer- den kann (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 17 und vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - NJW 2005, 3559, 3564).
Ist eine Allgemeine Versicherungsbedingung nicht Vertragsbestandteil geworden, so treten an ihre Stelle die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 46/10 - VersR 2011, 1524 Rn. 15; MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 306 Rn. 21). Das gilt entsprechend für die Haftungsfreistellung bei der gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung, die sich am Leitbild der Fahrzeugversicherung zu orientieren hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2009 - XII ZR 19/08 - VersR 2010, 260 Rn. 18 f. und vom 2. Dezember 2009 - XII ZR 117/08 - NJW-RR 2010, 480 Rn. 14).
b) Im vorliegenden Fall kann die durch die Unwirksamkeit der Klausel G. III. c) entstandene Lücke durch einen Rückgriff auf § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden. Zwar findet diese Vorschrift auf das Vertragsverhältnis zwischen einem gewerblichen Kfz-Vermieter und seinem Kunden keine unmittelbare Anwendung. Da eine vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung in einem Kfz-Mietvertrag jedoch nach den Grundsätzen der Kaskoversicherung auszugestalten ist, ist der Vermieter, der eine unwirksame Klausel verwendet, dem Versicherer gleichzustellen. Daher ist es sachgerecht, auf die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zurückzugreifen, um die Lücke zu schließen, die durch die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel entstanden ist.
Die in den Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet - in die Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Obliegenheit des Mieters (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 XII ZR 117/08 - NJW-RR 2010, 480 Rn. 13). § 28 VVG bestimmt die Rechts-folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls und bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und den Folgen, die sich für den Mieter ergeben, wenn er diese vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt….“
Das Urteil in der Praxis
Im Sinne dieses Urteils sollten alle Fahrzeugvermieter ihre (individual-)vertraglichen Regelungen in Mietverträgen sowie insbesondere ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Mietvertragsbedingungen) auf derartige Klauseln hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Dies gilt auch für von Vertragspartnern vorformulierte Mietvertragsbedingungen, die an sich grundsätzlich den Mietverträgen seitens des Autovermieters zugrunde zu legen sind.