Restschuldversicherung Praxisferne Vorgabe verursacht Absicherungslücke bei Autokäufern

Von Andreas Grimm 2 min Lesedauer

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Ab dem Jahreswechsel könnte eine gesetzliche Änderung die bisherige finanzielle Absicherung von Autokäufen torpedieren. Eine Restschuldversicherung direkt im Zuge des Kaufs soll dann nicht mehr möglich sein. Der ZDK protestiert dagegen direkt beim Justizminister.

Zum Autokauf direkt die Restschuldversicherung: Diese Absicherung des Autokaufs soll künftig nur noch mit zeitlichem Versatz möglich sein.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Zum Autokauf direkt die Restschuldversicherung: Diese Absicherung des Autokaufs soll künftig nur noch mit zeitlichem Versatz möglich sein.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Erschwernisse für Autohäuser und Verbraucher befürchtet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bei der automobilen Restschuldversicherung (RSV). In einem Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann weist ZDK-Präsident Arne Joswig auf eine geplante Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG 7a Absatz 5) hin. Ab dem 1.1.2025 muss demnach bei einem Fahrzeugkauf zwischen dem Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrages und dem Abschluss einer automobilen RSV eine einwöchige Übergangsfrist liegen.

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jahrzehntelang gelebte und von den Autohauskunden geschätzte Praxis ohne solch eine Frist so kurzfristig und ohne Not ein Ende finden soll. Die Einführung dieser Wartefrist wäre ein fatales Signal zulasten von Verbrauchern und Autohändlern“, betont Joswig. „Denn es ist damit zu rechnen, dass in vielen Fällen oft aus Bequemlichkeit der Abschluss einer automobilen RSV nach Ablauf der Wartefrist unterbleibt. So kann eine unerwünschte Absicherungslücke für die Verbraucher bei einer großen Investition entstehen, die gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten wichtig ist.“ Für Autohändler bedeute die neue Regelung mehr Bürokratie mit zusätzlichem Zeitaufwand und entsprechender Kostenbelastung.

Für Autohändler stelle die neue Regelung einen herben Rückschlag dar, heißt es in dem Schreiben an Buschmann. Insbesondere komme es aufgrund des zusätzlichen Zeitaufwands für Autohäuser nicht zum allseits geforderten Bürokratieabbau, sondern zu zusätzlicher Bürokratie mit einer entsprechenden Kostenbelastung. Zudem weist der Verband darauf hin, dass selbst die Finanzaufsicht Bafin in ihrer Ende 2023 vorgelegten Marktstudie keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf im RSV-Umfeld sieht, argumentiert der ZDK.

Konflikt mit europäischem Recht

Nach Ansicht des ZDK verstößt die neue Regelung außerdem gegen die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive CCD), die bis November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Bei gebündelten Produktangeboten (wie sie beispielsweise die automobile RSV darstellt) sieht die Richtlinie keine Wartefrist vor. Sollte es beim Inkrafttreten der Wartefrist zum 1. Januar 2025 bleiben, wird der Gesetzgeber nach Ansicht des ZDK wahrscheinlich gezwungen sein, diese Vorschrift im Rahmen der Umsetzung der CCD bis November 2025 wieder zurückzunehmen. „Ein solches Umsetzungschaos muss unbedingt vermieden werden. Weder den Verbrauchern und Autohändlern noch den ebenfalls betroffenen Autoherstellern und Versicherungsgesellschaften wäre ein solches Hin und Her zu vermitteln“, so Arne Joswig.

In seinem Brief bittet der ZDK-Präsident den Bundesjustizminister, die Wartefrist zu streichen oder zumindest zu entschärfen. Da die parlamentarischen Beratungen zum Bürokratieentlastungsgesetz erst nach der Sommerpause wieder aufgenommen werden, könnte eine entsprechende Gesetzesänderung aus Sicht des Verbands noch berücksichtigt werden.

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