Privatkauf: Kein Rücktritt bei falscher Plakette

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Christoph Baeuchle

Bei einem Privatverkauf rechtfertigt eine unberechtigt geführte Umweltplakette nicht den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf. Aus Sicht des BGH schließt die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ die Gewährleistung aus.

(Foto: Archiv)

Der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges hat keinen Anspruch auf die Rückabwicklung seines Kaufs, wenn das mit einer gelben Umweltplakette versehene Fahrzeug nach der Ummeldung keine Plakette mehr erhält. Die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, hatten durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Damit hatte die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wie schon in den Vorinstanzen auch beim Bundesgerichtshof keinen Erfolg (VIII ZR 186/12).

Die Klägerin hatte Anfang 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) für 7.500 Euro gekauft. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Beim Verkauf habe der Beklagte gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle.

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Der Motor des Fahrzeugs erfüllte keine Euronorm und konnte auch nicht umgerüstet werden. Daraufhin forderte die Klägerin unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf.

Zu Recht, aus Sicht der BGH-Richter. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen – wie vom Berufungsgericht angenommen – einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB* darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Dies sei von juristischen Laien als Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz „laut Vorbesitzer“ oder „laut Kfz-Brief“ – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier.

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