Prognoserisiko auch für Wiederbeschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wenn sich die Reparaturkosten im Lauf einer Reparatur unerwartet erhöhen und die übliche 130-Prozent-Grenze überschritten wird, so stellt sich die Haftungsfrage. Das gutachterliche Prognoserisiko jedenfalls trägt der Schädiger.

Wenn sich die Reparaturkosten im Verlauf einer Reparatur unerwartet erhöhen und dadurch die übliche 130-Prozent-Grenze überschritten wird, so geht dies nicht zu Lasten des Geschädigten. Denn das gutachterliche Prognoserisiko trägt der Schädiger. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil (8.1.2015, AZ: 7 U 5/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Mercedes 220 TE (Erstzulassung 1993, Laufleistung über 500.000 Kilometer) unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten. Zur Ermittlung der Schadenhöhe gab der Kläger ein Gutachten bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen in Auftrag. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei zu erwartenden Reparaturkosten von 5.614 Euro brutto und einem Wiederbeschaffungswert von 4.800 Euro die Möglichkeit der Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze gegeben sei.

Der Geschädigte gab die Reparatur in Auftrag, die schließlich für 5.889 Euro brutto ausgeführt wurde. Er machte diese Reparaturkosten sowie Gutachterkosten, Kostenpauschale und Nutzungsausfall (insgesamt 7.661 Euro) bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) geltend. Die Versicherung jedoch regulierte nur einen Teilbetrag der angefallenen Kosten. Dabei wandte sie ein, dass entsprechende Fahrzeuge mit Erstzulassung 1993 und einer durchschnittlichen Laufleistung von 260.000 Kilometer am Markt üblicherweise zwischen 1.100 und 2.900 Euro gehandelt würden.

Das erstinstanzlich befasste Landgericht (LG) Itzehoe holte ein Gutachten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ein. Ergebnis: Laut Gerichtsgutachter lag der Wiederbeschaffungswert eines entsprechend gut erhaltenen Fahrzeugs bei maximal 2.900 Euro. Deshalb sah das LG Itzehoe keinen Raum für die Anwendung der 130-Prozent-Grenze.

Daraufhin legte der Geschädigte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein ein. Der Kläger begründete die Berufung unter anderem damit, dass vorliegend ein Fall des sogenannten „Prognoserisikos“ gegeben sei.

Die Rechtsfigur des Prognoserisikos kommt klassischerweise dann zur Anwendung, wenn ein Gutachter Reparaturkosten unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes prognostiziert, die Reparatur auf dieser Grundlage in Auftrag gegeben wird, die tatsächlichen Reparaturkosten dann durch unvorhergesehene Schadenweiterungen aber über 130 % liegen. Dieses Risiko – so die anerkannte Rechtsprechung – hat der Schädiger zu tragen, der dann auch die über 130 Prozent liegenden Reparaturkosten bezahlen muss. Dieser Ansicht war auch das OLG Schleswig-Holstein.

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