Prognoserisiko gilt auch bei wesentlich teureren Reparaturen
Wenn der Beweis erbracht ist, dass ein Reparaturauftrag durch den Geschädigten deshalb erteilt wurde, weil er aufgrund eines Sachverständigengutachtens annahm, die Reparatur sei im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich, so trägt der Schädiger das Risiko einer tatsächlich teureren Reparatur.
Wenn der Beweis erbracht ist, dass ein Reparaturauftrag durch den Geschädigten deshalb erteilt wurde, weil er aufgrund eines Sachverständigengutachtens annahm, die Reparatur sei im Rahmen der 130-Prozent-Grenze möglich, so trägt der Schädiger das Risiko einer tatsächlich teureren Reparatur.
Das Landgericht (LG) Tübingen hatte einen Fall (AZ: 7 O 503/08 vom 30.04.2009) zu entscheiden, in dem die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur weit über dem Wiederbeschaffungswert lagen (ca. 23.000 Euro gegenüber ca. 13.000 Euro). Die so genannte 130-Prozent-Grenze war hier weit überschritten, so dass der Versicherer eigentlich auf Totalschadenbasis, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, hätte abrechnen dürfen.
Hier ergab sich jedoch etwas anderes: Der Geschädigte hatte nach Überzeugung des Gerichts vor Erteilung des Reparaturauftrags ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Weil durch den Gutachter ein verdeckter Schaden zunächst übersehen wurde, kam dieser im Gutachten zu Reparaturkosten, die noch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze lagen. Erst nach einer Demontage im Rahmen der Reparatur wurde erkennbar, dass die tatsächlichen Reparaturkosten weit höher liegen würden.
Zeitpunkt der Auftragserteilung ist ausschlaggebend
Das Gericht legte Wert auf den Nachweis, dass die Reparatur erst nach Kenntnis des Gutachtenergebnisses und aufgrund dieses Gutachtens in Auftrag gegeben wurde. Außerdem sei Voraussetzung der Übernahme der vollen Reparaturkosten, dass die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen sein darf. Das LG Tübingen verteidigt in dieser Entscheidung konsequent die Auffassung, dass es für die Beurteilung der Reparaturwürdigkeit auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankommt. Das Risiko, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich die Reparaturwürdigkeit nicht gegeben war, trägt dann der Schädiger bzw. dessen Versicherung.
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