Quietsch-Bremsen berechtigen zum Rücktritt
Rügt der Kunde eines Autohauses nach dem Kauf eines Autos wesentliche Mängel am Fahrzeug, so wird vermutet, dass diese bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Rügt der Kunde eines Autohauses nach dem Kauf eines Autos (Verbrauchsgüterkauf) wesentliche Mängel am Fahrzeug, so hilft dem Käufer die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Er muss vor Gericht nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. So hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem aktuellen Berufungsurteil (Urteil vom 3.6.2013, AZ: 25 U 1149/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autohändler (Beklagter) an einen Kunden (Kläger) einen fast neuwertigen Gebrauchtwagen verkauft. Das Auto war zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein halbes Jahr zugelassen, wies allerdings lediglich eine Laufleistung von 10 Kilometern auf. Dem Kaufvertrag lagen AGB zugrunde, in welchen unter anderem die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf zwölf Monate verkürzt wurden.
Nach Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs traten an diesem beim Bremsen quietschende Geräusche auf. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten per E-Mail erfolglos zur Nachbesserung auf. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Dieser weigerte sich jedoch, sodass der Kläger vor Gericht zog.
Der Sachverständige, der erstinstanzlich vom Gericht beauftragt wurde, stellte in seinem Gutachten fest, dass ein unerwünschtes Schwingungsverhalten der Bremskomponenten und auch ein entsprechendes Quietschen der Bremsen vorlag, welches sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe gezeigt hatte. Das Quietschen der Bremsen war bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht zu bemerken und stellte sich erst später ein.
Das Kammergericht (KG) Berlin als Berufungsinstanz sah darin einen Mangel und gab der Berufung des Klägers überwiegend statt.
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