Zu den Urteilsgründen
Das KG Berlin ging davon aus, dass der Kläger das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hatte, da das streitgegenständliche Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelbehaftet gewesen sei. Im konkreten Fall gelte die Vermutung des § 476 BGB. Danach wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeige.
Die Vermutungswirkung des § 476 BGB sei vorliegend nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Zustand „quietschende Bremsen“ im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen habe. Zwar könne nach der Rechtsprechung des BGH für die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht auf einen Folgemangel abgestellt werden. Anknüpfungspunkt für die Gewährleistungshaftung des Verkäufers sei nicht der erst nach Übergabe entstandene Folgemangel, sondern die zugrundeliegende Ursache.
Das KG Berlin grenzte sein Urteil von den Fällen ab, in welchen der BGH entschieden hatte, dass die Vermutungswirkung nicht greift. Beispielhaft nahm das KG Berlin Bezug auf den Zahnriemenfall des BGH (Urteil vom 2.6.2004, AZ: VIII ZR 329/03). In diesem Fall konnte nicht geklärt werden, ob die durch die Beweisaufnahme ermittelte Schadenursache (Lockerung des Zahnriemens) für den Folgeschaden (Motorschaden) ursächlich war. Es kamen weitere Alternativursachen in Betracht wie etwa Bedienungsfehler des Käufers. Deshalb lehnte der BGH die Anwendbarkeit des § 476 BGB ab.
Sodann stellte das KG Berlin fest, dass der Beklagte die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt habe. Im Rahmen des § 476 BGB reiche es nicht, die gesetzliche Vermutung durch entsprechenden Vortrag zu erschüttern. Notwendig sei vielmehr der vollständige Gegenbeweis. Der Vortrag bloßer Alternativmöglichkeiten, welche die Mängel verursacht hätten, reiche also nicht aus.
Praxis
Rügt der Kunde eines Kfz-Betriebes einen Mangel und handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, so hilft dem Käufer die Vermutungswirkung des § 476 BGB. Er muss vor Gericht nicht beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war. Dies wird vermutet. Hier ist allerdings genau zu differenzieren. Für einen Folgemangel – also einen Mangel, der sich erst aus dem eigentlichen Mangel entwickelt – greift diese Vermutungswirkung nicht. Diese komplexe und in der Praxis häufig unbekannte Differenzierung kann streitentscheidend sein.
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