Ratenweise Mehrwertsteuerzahlung bei Leasingvertragsabschluss

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Bei der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung beim Ersatz von Haftpflichtschäden kommt es regelmäßig auf den Leasingnehmer an und nicht auf den Leasinggeber.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Wernigerode ging es am 16.03.2011 (AZ: 10 C 833/10 (III)) um restliche Mehrwertsteuer, zu deren Zahlung die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin verpflichtet war. Die Klägerin, die unverschuldet einen Totalschaden an ihrem Fahrzeug erlitten hatte, erhielt zunächst außergerichtlich von der beklagten Haftpflichtversicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert netto unter Abzug von im Wiederbeschaffungswert enthaltener 19 Prozent Mehrwertsteuer erstattet.

Auf den Wiederbeschaffungswert brutto in Höhe von 8.400 Euro, der im Sachverständigengutachten regelbesteuert angegeben war, erhielt die Klägerin demnach lediglich 7.058,82 Euro. Es stand also ein Mehrwertsteuerbetrag von 1.341,18 Euro grundsätzlich offen.

Die Klägerin schloss im Rahmen der Ersatzbeschaffung einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug ab. Die Klägerin leistete keine Sonderzahlung. Sie verpflichtete sich allerdings, ab Dezember 2009 eine im Leasingvertrag vereinbarte monatliche Leasingrate von 157,70 Euro zuzüglich monatliche Mehrwertsteuer von 19 Prozent = 29,96 Euro zu bezahlen. Die Zahlungspflicht für 36 Monate betrug daher 36 x 29,96 Euro = 1.078,56 Euro. Diesen gesamten Mehrwertsteuerbetrag für die 36 Monate machte die Klägerin im Gerichtsverfahren geltend.

Die beklagte Haftpflichtversicherung wandte ein, dass Mehrwertsteuer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt überhaupt zu erstatten ist; sie stellt auf den Leasinggeber ab, der im Gegensatz zur Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist und beantragte Klageabweisung.

Mehrwertsteuer-Anspruch der Klägerin

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass aufgrund ihrer Verpflichtung, 36 Monate einen Mehrwertsteuerbetrag von 29,96 Euro zu bezahlen, sich auch die Schadensersatzpflicht der beklagten Haftpflichtversicherung zur sofortigen Zahlung des kompletten Mehrwertsteuerbetrages für 36 Monate ergibt, nachdem die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer aus einer vertraglichen Beziehung mit dem Anfall der Mehrwertsteuer, gemäß § 249 BGB, gleichzusetzen ist.

Das AG Wernigerode sieht einen Mehrwertsteuererstattungsanspruch nach § 249 BGB dem Grunde nach als gegeben an. Nach dem AG Wernigerode kann der Geschädigte, wie hier die Klägerin, wenn diese eine Ersatzsache durch Leasing erwirbt, auf die Leasingraten die gezahlte Mehrwertsteuer bis zur Höhe der Mehrwertsteuer verlangen, die bei der Reparatur oder – falls dies der günstigere Weg ist – beim Kauf einer Ersatzsache angefallen wäre.

Anspruch „pro rata temporis“

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