Rechtsanwaltskosten gekürzt, Verbringungskosten bestätigt
Grundsätzlich haben auch Autovermieter bzw. Werkstätten Anspruch darauf, im Fall eines un- oder teilverschuldeten Haftpflichtschadens einen Anwalt zu beauftragen.
Die Klägerin erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten, Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, war unstreitig. Bei der Klägerin handelte es sich um eine größere Fahrzeugvermieterin. Die Klägerin beauftragte einen externen Rechtsanwalt welcher mittels eines Erstbriefes fiktive Reparaturkosten in Höhe von 5.821,44 Euro forderte.
Die Beklagte kürzte hierauf unter anderem die Verbringungs- und Vorhaltekosten und zahlte lediglich 5.647,36 Euro. Auch die durch die Beauftragung des Rechtsanwaltes entstandenen Kosten in Höhe von 507,20 Euro wurden durch die Beklagte nicht übernommen.
Die Klägerin forderte vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart diese Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz gem. § 249 BGB ein. Die Klage war allerdings nur teilweise erfolgreich (Urteil vom 16.12.2011, AZ: 41 C 5302/11).
Zunächst stellte das AG Stuttgart zutreffend fest, dass die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden nach einem Verkehrsunfall gehören. Dem Geschädigten seien jedoch nur diejenigen Kosten zu ersetzen, die aus dessen Sicht zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien (vergleiche BGH, Entscheidung vom 08.11.1994, VI ZR 3/94). Wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung nach Grund und Höhe von vorn herein klar sei, sodass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkommen würde, sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handele, das aufgrund der Abwicklung einer Vielzahl von Schadensfällen aus eigener Sachkunde einschätzen könne, ob eine eindeutige Haftungslage vorliege. Etwas anderes gelte allerdings für Schäden oder Teile von Schäden, wenn zu Unrecht die Schädigerseite auf den Erstbrief nicht zahle.
Das AG Stuttgart sah im konkreten Fall keinen ausreichenden Vortrag auf Klägerseite zur Erforderlichkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten als gegeben an. Auch wenn die Beklagte regelmäßig Abzüge bei der Schadensregulierung mache, so bedeute dies nicht, dass von vorn herein in Erwartung dessen ein externer Anwalt eingeschaltet werden müsse. Dies ergebe sich auch nicht automatisch aus Gründen der Waffengleichheit.
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