Reguliert wird nur die tatsächliche Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Bleiben die Kosten für eine Unfallreparatur unter dem Ansatz des Gutachters, hat der Geschädigte keinen Anspruch, sich die Differenz im Zuge der fiktiven Abrechnung auszahlen zu lassen.

(Archiv: Vogel Business Media)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 3. Dezember 2013 dargestellt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur jene Kosten regulieren muss, die für eine Reparatur tatsächlich angefallen sind. Dagegen sind höhere Reparaturkosten, die ein Gutachten zuvor veranschlagt hatte, im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten (AZ: VI ZR 24/13).

Dem verhandelten Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (Geschädigter eines unverschuldeten Verkehrsunfalls) ließ bezüglich des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ein Sachverständigengutachten erstellen. Dieses bezifferte die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 Euro (netto 7.014,05 Euro). Reparieren ließ der Kläger auf Grundlage dieses Gutachtens sein Fahrzeug sach- und fachgerecht für brutto 7.492,22 Euro (netto 6.295,98 Euro). Der Kläger begehrte gegenüber der regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung (Beklagten) die Regulierung des Schadens auf Grundlage des Gutachtens. Diese regulierte jedoch unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 Euro.

Mit seiner Klage fordert der Kläger weiteren Schadenersatz in Höhe von 718,07 Euro. Für diese Forderung brachte der Kläger die Netto-Reparaturkosten laut Gutachten zuzüglich der für die durchgeführte Reparatur tatsächlich gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 Euro in Ansatz. Dieser Argumentation wollte sich der BGH nicht anschließen.

Im Urteil des zuständigen VI. Zivilsenats heißt es dazu wörtlich:

„Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.“

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