Regulierung ohne Einwilligung des Schädigers

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Ein Versicherer muss eine Regulierung nicht verweigern, wenn der Versicherte seine Haftung ablehnt. Wichtig ist die genaue Erfassung der Umstände der Regulierungsansprüche des Gegners.

Auch nach der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25.03.2013 (AZ: 333 C 4271/12) muss der Versicherer eine Regulierung nicht deshalb verweigern, weil der Versicherungsnehmer seine Haftung ablehnt. Er kann einen Schadenersatzanspruch auch ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers erfüllen. Selbst wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht, verletzt der Versicherer seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadenregulierung durchführt.

Im konkreten Fall vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte (21.01.2013, AZ: 108 C 3425/11) klagte der Kläger und Schadensverursacher gegen seine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund Verletzung von Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis, da er der Ansicht war, dass der im Rahmen einer Unfallschadenabwicklung gegenüber dem Geschädigten regulierte Wiederbeschaffungswert, der anhand eines Schadengutachtens eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ermittelt wurde, zu hoch sei. Er stütze sich darauf, dass ein Nachfolgemodell des Kraftrads des Geschädigten ab und zu als Aktionsware zu einem erheblich geringeren Preis angeboten würde.

Das AG Berlin-Mitte wies die Klage als unbegründet ab. Zu dem Regulierungsermessen der Haftpflichtversicherung führte das Gericht wie folgt aus:
„Eine Pflichtverletzung kann im Fehlgebrauch oder der Ermessensüberschreitung bei der Ausübung des dem Versicherungsunternehmen zustehenden Regulierungsermessens im Sinne von § 10 Abs. 5 AKB liegen. Dem Regulierungsermessen sind dort Grenzen gesetzt, wo die Interessen des Versicherungsnehmers berührt sind und wo diese deshalb die Rücksichtnahme des Versicherers verlangen, wie dies bei einer drohenden Rückstufung, wie vorliegend, der Fall ist.

Der Versicherer ist dann gehalten, sich ein hinreichend genaues Bild über die Umstände zu verschaffen. aus denen die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen. Unterlässt der Versicherer dies und reguliert er offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne weiteres abzuwehren wären oder befriedigt er den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage, letztlich „auf gut Glück", verletzt er seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Dann muss der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Geschädigten im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten lassen.

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