Reparaturbestätigung muss bezahlt werden
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung hat eine Reparaturbestätigung vom Sachverständigen Vorteile für die Abrechnung mit der Versicherung. Daher muss sie auch die Kosten übernehmen.

In einem Fall, der am 3. März 2014 vom Amtsgericht (AG) Wiesbaden verhandelt wurde (AZ: 91 C 4841/13), hatte der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und den Wagen in Eigenregie instandsetzen lassen. Neben der Frage, ob die Versicherung in solchen Fällen die Stundensätze und sonstigen Konditionen einer Freien Werkstatt statt die der teureren Vertragswerkstatt zugrunde legen darf, stellt sich häufig die Frage, inwieweit der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen kann.
Wird der Wagen auf Rechnung repariert, kann der Nachweis für die Reparaturdauer und damit den Nutzungsausfall einfach anhand der Rechnung bzw. einer Bestätigung der Werkstatt geführt werden. Bei der fiktiven Abrechnung kann entweder auf Fotos des reparierten Fahrzeuges oder aber auf die Bestätigung eines Sachverständigen – meist desjenigen, der auch das ursprüngliche Gutachten erstellt hat – zurückgegriffen werden.
Solche Reparaturbestätigungen werden durch die Sachverständigen aber in aller Regel nicht umsonst angefertigt, sondern mit Beträgen zwischen 30 Euro und 80 Euro in Rechnung gestellt. Die eintrittspflichtigen Versicherungen lehnen häufig den Ersatz dieser Kosten mit dem Hinweis ab, dass der Nachweis für die Durchführung der Reparatur kostengünstiger mit einem Foto hätte erfolgen können.
Das AG Wiesbaden führt in seinem Urteil aus, warum eine Reparaturbestätigung Vorteile gegenüber vom Geschädigten gefertigten Fotos hat und der Geschädigte deshalb mit der Beauftragung einer Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt:
„Der Geschädigte darf nach § 249 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten geltend machen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ihm steht es grundsätzlich frei, einen sicheren Weg zu wählen, um Einwänden des Versicherungsunternehmens des Schädigers von vornherein aus dem Weg zu gehen (vgl. hierzu zutreffend Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 28.08.2012, Aktenzeichen 10 C 994/12, sowie anschließend Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.07.2013, Aktenzeichen 114 C 469/13).
Der Kläger verstieß hierbei nicht gegen die Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB, als er zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Reparaturbestätigung des bereits mit dem Schadensgutachten beauftragen Sachverständigen einholte. Im vorliegenden Fall diente die Reparaturbestätigung dazu, den geltend gemachten Nutzungsausfall ersetzt zu erhalten. Der Kläger war grundsätzlich nicht gehalten, die von der Beklagten bevorzugte Form des Nachweises der ordnungsgemäßen Reparatur zu wählen, zumal sich die Kosten, die aufgrund der Reparaturbestätigung entstanden sind, noch im angemessenen Rahmen halten.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sämtliche anderen in Frage gekommenen Wege wie z.B. selbst gefertigte Fotografien mit einer aktuellen Tageszeitung sich für den Kläger als nicht so zuverlässig und sicher darstellen mussten. Dies insbesondere deshalb, da der Kläger nicht nur die Reparatur an sich nachzuweisen hatte, sondern auch nachzuweisen hatte, dass das Fahrzeug wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrstüchtigen Zustand versetzt wurde. Dies ist mit Hilfe der Sachverständigenprüfung und Vorlage der Reparaturbestätigung am ehesten für den Kläger zu erreichen gewesen.
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