Reparaturkosten auf Basis der Bruttowerte

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Bei der Berechnung erforderlicher Reparaturkosten sind stets die Brutto-Reparaturkosten mit dem Brutto-Wiederbeschaffungswert zu vergleichen.

Bei der Berechnung erforderlicher Reparaturkosten sind laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts (AG) Neu-Ulm vom 4. Januar stets die Brutto-Reparaturkosten mit dem Brutto-Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (AZ: 1 C 896/12).

Im vorliegenden Fall machte ein geschädigter Autofahrer (Kläger) nach einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die gegnerische Kfz-Haftpflichtvericherung (Beklagte) in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes von 1.950 Euro (Wiederbeschaffungswert 2.200 Euro abzüglich Restwert von 250 Euro) geltend. Mit diesem Betrag beabsichtigte der Geschädigte, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Sachverständigengutachten auf rund 2.150 Euro brutto.

Die beklagte Haftpflichtversicherung war der Ansicht, es liege ein Fall der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten vor, da die Netto-Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen. Maßgeblich sei deshalb der Netto-Betrag. Darüber hinaus kürzte die Versicherung noch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten und erstattete letztlich einen Betrag von rund 1.650 Euro.

Das Amtsgericht (AG) Neu-Ulm gab der Klage des Geschädigten statt und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der Differenz zum Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.950 Euro. Maßgeblich für die Grenzziehung war nach Ansicht des Gerichts ein Brutto-Brutto-Vergleich, sodass hier die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand lagen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Nachdem sich der Kläger für die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache entschieden hat, kann er den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt verlangen, sofern dieser nur nicht höher ist als der im Falle einer Reparatur zu leistende Ersatz.

Laut Sachverständigen-Gutachten beliefen sich die Reparaturkosten auf 2.155 Euro brutto. Dieser Betrag liegt über dem Wiederbeschaffungsaufwand, der nach dem Sachverständigengutachten 1.950 Euro beträgt. Abzustellen war dabei jeweils auf die Bruttowerte.

Nachdem sich der Kläger gerade nicht für eine fiktive Abrechnung bei Weiternutzung des Fahrzeugs entschieden hat, sondern für eine Abrechnung auf Totalschadensbasis, kommt es auf die streitige Frage, inwieweit UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sind, nicht an.“

Praxis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 3. März 2009 (AZ: VI ZR 100/08) für den Fall der Berechnung der 130-Prozent-Grenze festgestellt, dass immer die Brutto-Reparaturkosten mit dem Brutto-Wiederbeschaffungswert zu vergleichen sind.

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