Oldtimer-Rechtstipp Restaurieren = Markenrechtsverletzung?

Von Steffen Dominsky 3 min Lesedauer

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Einmal Marke immer Marke, denkt der Laie und selbst der Fachmann. Doch weit gefehlt! Wer Fahrzeuge umbaut oder auch alte neu aufbaut, kann schnell in Konflikt mit den Markenrechten des jeweiligen Automobilherstellers kommen. Das gilt auch für Oldtimerrestaurierer.

Einmal Marke, immer Marke? Das stimmt keineswegs immer und automatisch. Wer Oldtimer restauriert, muss aufpassen, keine Markenrechtsverletzung zu begehen.(Bild:  Knoop)
Einmal Marke, immer Marke? Das stimmt keineswegs immer und automatisch. Wer Oldtimer restauriert, muss aufpassen, keine Markenrechtsverletzung zu begehen.
(Bild: Knoop)

„Was für eine Marke ist das?“ Eine Frage, die Nicht-Altautokennern beim Anblick eines klassischen Fahrzeugs nur allzu schnell entfleucht – verständlich. Die entsprechende Antwort schießt dem Eigentümer des Vehikels, so er neben dran steht, mindestens genauso schnell aus dem Mund: „Das ist ein …“ Statt höflich so zu antworten, könnte dieser allerdings auch weniger höflich sagen: „Das ist ein …, steht doch hinten drauf!“ Doch Achtung: „Eine solche Antwort ist heutzutage keineswegs so logisch, wie sie auf den ersten Blick scheint“, legt Dr. Götz Knoop, Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist im Oldtimerrecht, den Finger in die Wunde. Eine „Wunde“, die auf den Namen „Markenrecht“ hört. Sie bzw. dieser gewinnt im Autohandel, speziell auch im Oldtimerhandel, immer mehr an Bedeutung, so Knoop.

Dr. Götz Knoop von der Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht.(Bild:  Privat)
Dr. Götz Knoop von der Rechtsanwaltskanzlei Knoop, Albers & Hanke, ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht.
(Bild: Privat)

Weshalb? Ganz einfach: Schauen wir uns dazu den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz an. Dieser Erschöpfungsgrundsatz beinhaltet die Selbstverständlichkeit, dass dann, wenn ein Autohersteller ein Kraftfahrzeug unter seiner Marke in Verkehr gebracht hat, das Fahrzeug im geschäftlichen Verkehr auch weiterhin mit dieser Marke bezeichnet werden darf. Das heißt, beispielsweise auf Onlineportalen auch mit diesem Markennamen beworben werden darf, erklärt der Anwalt Knoop. So weit, so selbstverständlich. Dieser Erschöpfungsgrundsatz findet aber dann seine Grenze, wenn das Kraftfahrzeug wesentlich verändert wurde. Dann darf dieses im geschäftlichen Verkehr nicht mehr mit dieser Marke bezeichnet bzw. beworben werden. Eine wesentliche Veränderung der Ware liegt gemäß Rechtsprechung vor, wenn die Eigenart der Ware berührt ist. „Diese Voraussetzung ist laut Bundesgerichtshof (BGH ) jedoch erstaunlich schnell gegeben“, weiß Götz Knoop zu berichten.

Besser sich am „Tech-Art“-Urteil orientieren

So hatte der BGH einst vor vielen Jahren über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein Unternehmer Unfallfahrzeuge wieder aufbaute, indem er vom Fahrzeughersteller Rohkarossen erwarb. Der BGH sah darin eine Markenverletzung, da die so wieder aufgebauten Fahrzeuge unter Verwendung der Marke im Verkehr beworben wurden (BGH 26.4.1990 – AZ I ZR 198/88). „Für historische Fahrzeuge bedeutet dies, dass man als Händler sehr genau darauf achten muss, ob das Fahrzeug verändert wurde, um nicht Ärger mit dem Hersteller zu bekommen. Hat man ein Fahrzeug, welches gegenüber dem Erstauslieferungszustand umgebaut wurde, ist die Frage, wie man es vermarkten kann, wenn man es nicht unter der Marke ‚andere Fahrzeuge‘ einordnen und auch entsprechend bezeichnen will“, kommentiert Fachanwalt Knoop das Thema. Und ein „Umbau“ kann auch dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug zum überwiegenden Teil aus Neuteilen besteht – Stichwort „um eine Fahrgestellnummer herum neu aufgebaut“.

Ein Ausweg könnte die sogenannte „Techart-Entscheidung“ sein, denn die Fa. Techart hat als Porsche-Tuner naturgemäß genau dieses Problem. Ergo bewirbt sie ihre Fahrzeuge als „Porsche … Umbau Techart“. Der BGH hat diese Beschreibung akzeptiert mit der Argumentation, die Marke „Porsche“ werde nur als ursprüngliche Marke benannt, verbunden mit dem Hinweis des Umbaus des Fahrzeugs. So kommt es nicht zu einer Markenverletzung. Wenn ein Händler sich dieser Situation bewusst ist und umgebaute Fahrzeuge entsprechend beschreibt, sollte es zu keinerlei Problemen kommen – bis auf wenige Ausnahmefälle, in denen der Umbaucharakter zu erkennen ist.

So beispielsweise bei der Marke Ferrari, bei der einige zum Cabrio umgebaute Fahrzeuge kaum von den vom Hersteller ausgelieferten Cabrios zu unterscheiden sind. Denn Ferrari produzierte bestimmte Modelle einst als Coupés und ließ sie anschließend bei einer externen Firma zum Cabrio/Roadster modifizieren. Das taten auch einige Besitzer eines Ferrari: Sie gingen zu demselben Karosseriebauer und ließen ihre Fahrzeuge nachträglich öffnen, was dem Hersteller gar nicht gefiel, da diese Fahrzeuge später als „Ferrari Cabrio/Roadster“ angeboten wurden, was aus Sicht des Herstellers eine Verletzung das Markenrechts darstellte. Bei diesen Modellen hilft lediglich ein Blick in die Auslieferungslisten des Herstellers, wo die FIN Auskunft gibt, in welcher Karosserieform das Fahrzeuge ausgeliefert wurde, um potenziellen Ärger als Händler/Verkäufer zu vermeiden.

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