Restwert: Auch null Euro sind ein Angebot
Ein Unfallgeschädigter kann einen Totalschaden aus Gutachtenbasis selbst abwickeln. Drei Gebote müssen ihm vorliegen. Das ist auch erfüllt, wenn für die Verwertung kein Geld mehr geboten wird.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 25. Februar 2014 dargelegt, dass ein Geschädigter grundsätzlich seiner Schadenberechnung den Restwert zugrunde legen darf, den ein Sachverständiger am regionalen Markt ermittelt hat. Er muss nicht warten, bis die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat (AZ: 42 S 183/14).
Im verhandelten Fall hatte das LG Berlin als Berufungsinstanz zu entscheiden, wann ein Unfallgeschädigter aus einem Kfz-Haftpflichtschaden sein beschädigtes Fahrzeug veräußern darf. Bedeutet die Schadenminderungspflicht, dass er abwarten muss, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung ausreichend Zeit hatte, eigene Restwertangebote zu ermitteln, oder ist er berechtigt, zeitnah nach dem Erhalt des beauftragten Schadengutachtens sein beschädigtes Fahrzeug zu dem dort ermittelten Restwert zu veräußern?
Das LG Berlin folgte im vorliegenden Fall der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH und entschied, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes veräußern konnte, er insoweit Herr des Restitutionsgeschehens sei. Der Geschädigte sei gerade nicht verpflichtet, die Versicherung vorab über den geplanten Verkauf zu informieren und dieser die Möglichkeit zur Einholung eigener Gebote zu geben. Damit korrigierte das LG Berlin die Entscheidung des AG Berlin-Mitte vom 16. Juli 2014 (AZ: 7 C 3021/14).
Das LG Berlin führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass der Sachverständige seine Pflicht zur Einholung von drei Geboten am regionalen, allgemeinen Markt auch dann erfüllen kann, wenn zwei der abgegebenen drei Gebote sich auf 0 Euro belaufen.
In dem Urteil heißt es wörtlich: „Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts genügt die von ihm durchgeführte Restwertbeurteilung auch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. So hat der mit der Schadensschätzung vom Geschädigten zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen (vergleiche hierzu BGH vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318108).
Genau dies ist auf Seite 7 des Gutachtens geschehen. Danach haben die Firmen XXX und XXX ersichtlich den Restwert auf 0 Euro bestimmt, sich lediglich zur kostenlosen Abholung und Entsorgung der Fahrzeugreste bereitgefunden, während die Firma XXX 600 Euro geboten hat. Genau dieses Angebot hat der Kläger am 26. September 2013 ausweislich des in Kopie zur Akte gereichten Kaufvertrages angenommen.“
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