Restwert bei Kaskoschaden – brutto oder netto?
In der Praxis der Kaskoschadenabwicklung ist öfter fraglich, welcher Betrag dem Kunden des Kfz-Betriebs zur Verfügung steht, um bei einem Totalschaden einen Ersatzwagen anzuschaffen.

Immer wieder stellt sich in der Praxis der Kaskoschadenabwicklung die Frage, welcher Betrag dem Kunden des Kfz-Betriebs zur Verfügung steht, um bei einem Fahrzeugtotalschaden einen Ersatzwagen anzuschaffen. Ist der Kunde vorsteuerabzugsberechtigt, so ist die Frage relativ einfach zu beantworten. Beim Verkauf seines Fahrzeugs zum Restwert muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden und diese ist dann an das Finanzamt abzuführen. Beim vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten verbleibt also nur noch der Nettorestwert, welcher damit einzig vom Kaskoversicherer in Abzug gebracht werden darf.
Beim Nicht-Unternehmer ist die Antwort hingegen nicht so einfach. Hier muss sich stets die Frage gestellt werden, welcher Betrag an Restwert tatsächlich von einem interessierten Aufkäufer an den Geschädigten bezahlt werden würde. Unter Umständen hat hier also eine Auslegung der Angebotserklärung des Aufkäufers zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vom 10.9.2014 (AZ: IV ZR 379/13) erlitt der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger mit seinem Pkw einen Vollkaskoschaden. Der Kaskoversicherung lagen die AKB 2010 zugrunde. Die beklagte Kaskoversicherung gab ein Kaskogutachten in Auftrag, welches zu dem Ergebnis kam, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen.
Hierzu war unter A.2.7.1 a AKB 2010 bestimmt:
„... Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten … bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6., …
b. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.6 und A.2.6.7).“
Die in Bezug genommenen Klauseln lauten:
„A.2.6.6 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.6.7 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.“
Zur Mehrwertsteuer heißt es unter:
„A.2.9 Mehrwertsteuer:
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.“
Der Gutachter wies zum klägerischen Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer aus. Weiterhin ermittelte er zum verunfallten Pkw einen Nettorestwert in Höhe von 5.882,35 Euro bzw. einen Bruttorestwert in Höhe von 7.000 Euro. Als Grundlage dieser Zahlen lag ein vom Sachverständigen eingeholtes verbindliches Kaufangebot eines Autohändlers zugrunde, welches sich auf „7.000 EUR (incl. MwSt.)“ belief.
Die beklagte Kaskoversicherung regulierte an den Kläger lediglich den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Bruttorestwerts von 7.000 Euro. Der Kläger forderte allerdings den Nettowiederbeschaffungswert abzüglich des Nettorestwerts von 5.882,35 Euro, sodass eine Differenz in Höhe von 1.117,65 Euro verblieb. Der Versicherungsnehmer erhob die Klage.
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