Restwert: Zweifelhafte Angebote sind unerheblich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein Restwertangebot für ein verunfalltes Fahrzeug ist für den Geschädigten nur dann von Bedeutung, wenn er den Erlös in einem zumutbaren Aufwand regional erzielen kann.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat dem Aufwand und der Verpflichtung eines Unfallgeschädigten, sein beschädigtes Fahrzeug möglichst ertragreich zu verwerten, klare Grenzen gesetzt. Grundsätzlich geht das Gericht in seinem Urteil vom 19. Januar im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass der mit der Schadenschätzung beauftragte Sachverständige nur solche Angebote einbeziehen muss, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Das heißt konkret Angebote des regional zugänglichen allgemeinen Marktes (AZ: 22 U 49/08).

Daraus folgt, dass der Sachverständige, wie auch der Geschädigte, Onlinebörsen nicht in die Kalkulation einbeziehen muss. Der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt ermittelte Restwert ist derjenige, den der Geschädigte grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Unter besonderen Umständen könnte der Geschädigte jedoch gehalten sein, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Dies stelle jedoch eine Ausnahme dar, unterstrich das Gericht.

Im konkreten Fall wurde dem Geschädigten durch den regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer ein Gutachten übersandt, das einen Restwert in Höhe von 2.100 Euro auswies mit dem Hinweis auf die Restwertaufkäuferadresse mit Telefon- und Faxnummer. Das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen legte lediglich einen Restwert von 800 Euro unter Berücksichtigung des regionalen Gebrauchtwagenmarkts zugrunde. Der beklagte Haftpflichtversicherer erstattete lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich dem in der Onlinebörse ermittelten Restwert in Höhe von 2.100 Euro. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug zu dem von seinem Sachverständigen ermittelten Restwert in Höhe von 800 Euro.

Zweifelhaft hohes Restwertangebot

Nach Ansicht des OLG Frankfurt musste der Geschädigte jedoch das höhere Restwertangebot nicht berücksichtigen. Der Geschädigte müsse ein höheres Restwertangebot seitens des Haftpflichtversicherers grundsätzlich nur dann annehmen, wenn ihm ein ausreichendes Restwertangebot inklusive kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort in bar vorliege. Dies setze allerdings auch voraus, dass der Geschädigte sich bereits zur Veräußerung entschlossen hat. Darüber hinaus müsse er ausreichend deutlich auf das Restwertangebot hingewiesen werden und dieses auch ohne Weiteres annehmen können.

Das OLG Frankfurt hatte angesichts der Höhe des in der Onlinebörse ermittelten Restwerts Zweifel, ob dem Geschädigten überhaupt grundsätzlich zugemutet werden kann, mit Restwertaufkäufern in geschäftlichen Kontakt zu treten, deren Angebote um ein Vielfaches höher liegen, als die auf dem Regionalmarkt erzielbaren Restwerte. Hintergrund der Zweifel des OLG war, dass weder dem Gericht noch dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen nachvollziehbar war, wie solch hohe Restwertangebote zustande kommen können.

Das Gericht schloss nicht aus, dass es den Aufkäufern unter Umständen lediglich auf den Erhalt des Kfz-Briefes oder eines entsprechenden Scheckheftes ankomme und die nicht ganz fern liegende Möglichkeit bestehe, das solche Unterlagen zu illegalen Zwecken – wie z.B. zur Legitimierung gestohlener Fahrzeuge – verwendet würden.

Begrenzter Aufwand für den Geschädigten

Wenn schon für das Gericht und den Sachverständigen die Hintergründe der in Onlinebörsen gebotenen Restwerte unklar seien, sei es für den Geschädigten erst recht schwierig, die Angebote sowie die damit verbundenen Risiken realistisch einzuschätzen, so das Gericht.

Im konkreten Fall musste jedoch über die Frage der Zumutbarkeit für den Geschädigten nicht abschließend entschieden werden. Der Geschädigte musste sich hier schon deshalb nur den Restwert anrechnen lassen, den der Sachverständige auf dem regionalen Markt ermittelt hatte, da er das Fahrzeug zunächst nicht verkaufen wollte. Wenn der Geschädigte jedoch nicht vorhat, sein Fahrzeug auf dem freien Markt nach dem Unfall zu verkaufen, so sei er auch nicht verpflichtet, ein entsprechendes Restwertangebot des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer anzunehmen.

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