Restwert: Zweifelhafte Angebote sind unerheblich

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Auszug aus der Urteilsbegründung

Dabei hat der mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH MDR 09, 44; BGH 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08). Dies bedeutet, dass der Sachverständige grundsätzlich nicht Online-Börsen einzubeziehen hat.

Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Solche Ausnahmen von der Regel müssen allerdings in engen Grenzen gehalten werden, weil andernfalls die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Denn nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens. Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH NJW 07, 2918).

Will der Geschädigte allerdings sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot inklusive kostenfreier Abholung und Zahlung des Kaufpreises vor Ort und in bar bereits vor, muss er dieses grundsätzlich annehmen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 2007 – 1 U 267/06; OLG Hamm, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 9 U 48/08). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte bereits zur Veräußerung entschlossen ist und auch keine anderweitigen Verwertungsmethoden bestehen, sowie, dass er ausreichend deutlich auf das Restwertangebot hingewiesen wird und dieses ohne weiteres annehmen kann.

Fraglich ist allerdings, ob bei der Entscheidung des Geschädigten auch Vertrauensgesichtspunkte eine Rolle spielen können. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 28. August 2009 – 12 U 90/09 – entschieden, dass es im Fall einer Kaskoversicherung dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar ist, sein Fahrzeug branchenüblich gegen hohe Bargeldbeträge ihm unbekannten Händlern zu überlassen. Das nie auszuschließende Risiko, Falschgeld zu erhalten, das Risiko eines Diebstahls vor Einzahlung des Bargelds bei der Bank oder eine Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer könne die Versicherung dem Versicherungsnehmer nicht per allgemeiner Versicherungsbedingung auferlegen.

Der Senat hat den Sachverständigen SV3 zur Frage des Charakters und der Einholung von Restwertangeboten vernommen. Auch dieser hat bestätigt, dass er persönlich keinen Kontakt zu dem Restwertaufkäufer hatte, sondern dieses Angebot lediglich aus der Restwertbörse erhalten hat, in die er sein Gutachten mit den Angaben des geschädigten Fahrzeugs eingestellt hatte. Der Sachverständige hat zwar angegeben, dass ihm bisher keine Fälle bekannt geworden sind, dass die Restwertangebote tatsächlich nicht eingelöst worden seien.

Er hat aber selbst auch nicht näher erklären können, wie es zu einem Restwertangebot kommen kann, das den auf dem Regionalmarkt erzielbaren Restwert um mehr als das Doppelte übersteigt und zusätzlich noch die Fahrtkosten eines Fahrzeugtransporters für die Strecke ... abdeckt.

Der Senat hat angesichts dieser Situation durchaus Zweifel, ob dem Geschädigten grundsätzlich zugemutet werden kann, mit solchen Restwertaufkäufern in Kontakt zu treten und sämtliche Risiken einer rechtsgeschäftlichen Verbindung einzugehen. Weder für den Sachverständigen SV3 noch für den erkennenden Richter ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wie solche Autoverwertungsunternehmen Restwertangebote abgeben können, die um ein vielfaches über dem auf dem Regionalmarkt erzielbaren Wert liegen. Dies kann mit unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen in den einzelnen Bundesländern nicht erklärt werden.

Wahrscheinlich ist deshalb, das Karosseriearbeiten in Billiglohnländern durchgeführt werden oder die Fahrzeuge ohnehin ins Ausland transportiert werden. Nicht auszuschließen ist auch, dass es dem Aufkäufer lediglich auf den Erhalt des Kfz-Briefes oder eines entsprechenden Scheckhefts ankommt, da solche Unterlagen ebenfalls international gehandelt werden, wie das Gericht aus eigener Kenntnis weiß. Es besteht auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass solche Unterlagen abgeändert und zu illegalen Zwecken, z. B. zur Legitimierung gestohlener Fahrzeuge, verwendet werden.

Sind schon für das Gericht und den Sachverständigen die Hintergründe solcher Restwertangebote unklar, dürfte es für den üblicherweise mit solchen Fragen nicht befassten Geschädigten erst recht schwierig sein, die Ernsthaftigkeit solcher Angebote und auch die Risiken, die damit verbunden sind, realistisch einzuschätzen. Neben dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken beschriebenen Risiken des Falschgelderhalts oder der Abwicklung von Gewährleistungsfragen erscheint es dem Geschädigten auch nicht zumutbar, sich an eventuell illegalen Praktiken der Verwertung zu beteiligen.

Diese Zweifel könnte die Haftpflichtversicherung des Schädigers dadurch umgehen, dass sie dem Geschädigten das Fahrzeug zu dem entsprechenden Restwertangebot abkauft und selbst die Abwicklung mit dem Restwertaufkäufer übernimmt. In diesem Fall wären die aufgeführten Bedenken gegenstandslos.

Diese Frage muss allerdings abschließend nicht entschieden werden, da bereits aus anderen Gründen der Kläger nicht verpflichtet war, das Restwertangebot anzunehmen. Zum einen fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit und Einfachheit. Zwar hatte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 29. November 2005 darauf hingewiesen, dass sie wahrscheinlich ein höheres Restwertangebot übermitteln könne und das Fahrzeug kostenlos abgeholt werde. In dem Anschreiben, mit dem das Gutachten übersandt wurde, ist davon allerdings nichts mehr enthalten. Insbesondere steht darin auch nicht, dass der Restwertaufkäufer das Fahrzeug kostenfrei und gegen Barzahlung abholen werde.

Es ist lediglich, und auch nicht in ausreichend deutlicher Form, im Gutachten die Restwertaufkäuferadresse enthalten, ohne dass nähere Modalitäten hinsichtlich der Abwicklung dargelegt wurden. Dies reicht auch nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus. Es wäre erforderlich gewesen, dem Geschädigten in aller Deutlichkeit zu vermitteln, dass die Inanspruchnahme des Restwertangebots für ihn keinerlei Risiken und auch keine Kosten bedeuten würde. Dass im Schreiben vorher Kostenfreiheit zugesichert worden war, reicht nicht aus, um von einer Wiederholung abzusehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte regelmäßig nach einem Unfall erheblichen Aufwand betreiben muss, um seine persönliche und berufliche Situation auf die Veränderung einzustellen und auch die Unfallabwicklung zu regeln. Die Versicherung kann deshalb nicht davon ausgehen, dass jede Formulierung in vorformulierten Schreiben durch den Geschädigten in ihrer Bedeutung vollständig erfasst wird.

Neben der fehlenden Deutlichkeit des Restwertangebots mangelt es vorliegend auch an dem Verkaufswillen des Klägers. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zu verkaufen. Er kann auch das total geschädigte Fahrzeug einer anderweitigen Verwertung, z. B. durch Inzahlungnahme bei Neukauf, zuführen oder es zunächst behalten, um später über andere Formen der Verwertung oder vielleicht Notreparatur nachzudenken.

In diesem Fall muss sich der Geschädigte auch nur einen Restwert, wie ihn der Sachverständige auf dem Regionalmarkt ermittelt hat, anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, MDR 07, 1368; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2007 – 1 U 45/07).

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