Restwertangebot des Versicherers – keine Wartepflicht
Das Landgericht Itzehoe schließt sich der gängigen Rechtsprechung an, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten.
Das Landgericht (LG) Itzehoe schließt sich der überwiegend herrschenden Rechtsprechung an, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet ist, ein Restwertangebot der Versicherung abzuwarten. Er ist berechtigt, sofern ihm keine höheren Restwertangebote bekannt sind beziehungsweise aus seinem Wissen heraus die mitgeteilten Restwertangebote als zweifelhaft erkennbar sind, den Wagen sofort zum Restwert laut Gutachten zu veräußern.
Im konkreten Fall (22.01.2015, AZ: 10 O 87/14) streiten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 24.02.2014. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom selben Tag einen wirtschaftlichen Totalschaden, bei einem Wiederbeschaffungswert von 17.647,06 Euro netto und einem Restwert von 2.226,89 Euro netto. Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige am regionalen allgemeinen Markt drei konkrete Restwertangebote für das Fahrzeug ein. Der genannte Restwert entspricht dem Höchstgebot.
Der Kläger verkaufte sein Fahrzeug am 25.02.2014 zum Höchstgebot an ein Autohaus und erwarb am 06.03.2014 bei diesem Autohaus einen neuen Pkw. Das Gutachten wurde durch den Anwalt des Klägers am 28.02.2014 an die Beklagte (Versicherung) geschickt. Die Beklagte legte am 07.03.2014 ein Restwertangebot in Höhe von 8.823,53 Euro netto vor.
Der höhere Restwert wurde von der Beklagten bei der Abrechnung zugrunde gelegt. Der Kläger machte die Differenz zwischen den Restwerten vor dem LG Itzehoe geltend.
Das LG Itzehoe entschied, dass vorliegend der vom Sachverständigen ermittelte Restwert in Höhe von mit 2.226,89 Euro netto in Ansatz zu bringen ist. Zur Begründung führt das Gericht aus:
„Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger keinen höheren Restwert anrechnen lassen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Geschädigten nämlich die Ersetzungsbefugnis zu. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei unterliegt er jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderungspflicht. Der Kläger hat von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Schaden im Wege der Beschaffung eines Neufahrzeuges behoben. Dieses stellt eine Form der Naturalrestitution dar, wobei bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangen kann, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.
Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VersR 2010, 130, 131 m. w. N.). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann. Wenn der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zweck der Schadensregulierung beauftragt, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat und von wem diese stammen. Nur dann ist ersichtlich, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Im Regelfall soll der Sachverständige drei Angebote einholen. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht das eingeholte Gutachten. Es enthält drei Angebote regionaler Anbieter, deren Anschriften und Telefonnummer genau bekannt sind und deren Preisangebot ebenfalls erkennbar ist.
Der Kläger hat daraufhin eines dieser drei Restwertangebote, das höchste, realisiert, womit er dem Wirtschaftlichkeitspostulat Genüge getan hat und somit auch gegen seine Schadensminderungspflicht nicht verstoßen hat. Er kann demgegenüber nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt zu verweisen sein. Das Restwertangebot, auf das sich die Beklagte stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Kläger übermittelt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist dem Kläger nicht vorzuwerfen.
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