Restwertangebot: Keine Wartepflicht des Geschädigten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Es kann von einem Unfallgeschädigten nicht verlangt werden, dass er vor dem Verkauf des Unfallwagens Rücksprache mit der Versicherung hält.

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Das Amtsgericht (AG) Witten weist darauf hin, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eines Unfallfahrzeugs nur „in aller Regel“ eine geeignete Grundlage für eine Schadenberechnung darstellt. Ausnahmen sind somit nicht ausgeschlossen, müssen sich jedoch in engen Grenzen halten.

Solche sieht der BGH als gegeben, wenn rechtzeitig ein konkretes, bindendes und höheres Angebot vorliegt. Es würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten jedoch zu stark einschränken, wenn man von ihm verlangt, dass er die Versicherung zuvor quasi um Erlaubnis bitten müsste, sein Fahrzeug zu verwerten. (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, AZ: I-1 U 128/05; OLG Köln, Anerkenntnisurteil vom 30.07.2015, AZ: 3 U 46/15; AG Osnabrück, Urteil vom 07.07.2015, AZ: 31 C 369/15 (6)).

Die Parteien streiten im konkreten Fall (Urteil vom 17.06.2015, AZ: 2 C 108/15) über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde der Schaden unter Beifügung eines Gutachtens gegenüber der Beklagten beziffert. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte u.a. mit:
„Bitte teilen Sie ihrer Mandantschaft mit, dass sie das Fahrzeug erst nach Überprüfung des Restwertes und nach Rücksprache mit uns verkauft“.

Am 19.11.2014 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug und veräußerte am 20.11.2014 sein verunfalltes Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Höchstgebot. Mit Schreiben vom 24.11.2014 wurde der Schaden des Klägers gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Erst mit Schreiben vom 25.11.2014 übersandte die Beklagte ein höheres Restwertangebot und rechnete den Schaden auf dieser Grundlage ab.

Der Kläger forderte nun den Differenzbetrag zu dem im Gutachten aufgeführten Restwert.

Das AG Witten führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte im Veräußerungsfall dem allgemeinen Gebot zur Wirtschaftlichkeit genügt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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