Risiken am Ende der Ausbildung
Das Ende der Ausbildungsphase birgt Tücken für den Unternehmer. Schnell kann aus dem Lehrling ein Mitarbeiter mit unbefristetem Vertrag werden. Was zu beachten ist, zeigt ein ZDK-Merkblatt.

Wann endet ein Ausbildungsverhältnis? Und wann entsteht bei der Weiterarbeit des Auszubildenden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Die ZDK-Rechtsabteilung hat wesentliche Aspekte zum Ende eines Ausbildungsverhältnisses in einem Merkblatt zusammengefasst. Mitglieder der Verbandsorganisation finden diese auf den internen ZDK-Webseiten.
In dem Merkblatt wird festgestellt, dass für das Ende eines Ausbildungsverhältnisses die tatsächliche Bekanntgabe der Prüfungsnoten an den Auszubildenden zählt. Grundsätzlich haben die Auszubildenden keinen Anspruch auf die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Allerdings nennt die ZDK-Rechtsabteilung zwei Ausnahmen:
- Arbeits- oder tarifvertragliche Übernahmeverpflichtung: In seltenen Fällen kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag jedoch die Verpflichtung ergeben, ein (befristetes) Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden nach dessen bestandener Abschlussprüfung einzugehen.
- Übernahmeverpflichtung bei Weiterarbeit nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (§ 24 BBiG): Demnach wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, wenn der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – also nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse – beim Ausbildungsbetrieb weiterarbeitet, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde.
Entscheidend für den Arbeitgeber ist also die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Wie Autohäuser und Werkstätten von diesen erfahren, wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Verantwortlich dafür ist die entsprechende Prüforganisation, also Handwerkskammer oder Kfz-Innung. Deshalb rät die ZDK-Rechtsabteilung: Kfz-Betriebe sollten unbedingt bei der für ihren Auszubildenden zuständigen Organisation nachfragen, wie dort die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben werden.
(ID:44944219)