Rückkehr der Junggesellenregelung
Das Finanzministerium hat die Besteuerung privat genutzter Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen vereinfacht. Künftig gilt im Kfz-Gewerbe wieder die Junggesellenregelung.
Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt künftig in „kfz-affinen“ Branchen wie dem Kfz-Gewerbe wieder die Besteuerung gemäß der sogenannten Junggesellenregelung.
Entsprechend gilt: Sind im Betriebsvermögen eines Unternehmers mehrere Fahrzeuge, die er auch privat nutzt, so kann er das Auto mit dem höchsten Listenpreis über die Ein-Prozent-Regel der geldwerten Vorteile versteuern.
2009 wurde diese steuerliche Regelung geändert. Bis dahin war festgelegt, dass bei Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge aus allen vom Steuerpflichtigen privat mitgenutzten Fahrzeugen dasjenige mit dem höchsten Listenpreis zugrunde zu legen ist. Im jetzigen BMF-Schreiben wird dagegen generell nur auf das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis abgestellt. Bei einem Mehrmarkenhändler, der vereinzelt auch Exklusivautos wie Lamborghini und Ferrari vertreibt, könnte dies möglicherweise zu Problemen führen.
Grundsätzlich geht das Finanzministerium im aktuellen Schreiben nach wie vor davon aus, dass der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen ist, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Dies gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige Ausnahmen glaubhaft machen kann:
- Die Kraftfahrzeuge werden ausschließlich betrieblich genutzt, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z.B. Werkstattwagen).
- Kraftfahrzeuge werden ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen.
- Kraftfahrzeuge stehen nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung.
Letztere Ausnahme gilt zum Beispiel für Vorführwagen eines Kfz-Händlers, für zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können.
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