Rücktritt vom Kaufvertrag bei Abgassachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Landgericht Regensburg hat der Klage des Käufers eines von der VW-Abgasaffäre betroffenen Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgegeben.

(Foto: gemeinfrei / CC0 )

Das Landgericht (LG) Regensburg hat der Klage des Käufers eines von der VW-Abgasaffäre betroffenen Fahrzeugs auf Rückabwicklung des Kaufvertrags stattgegeben (Urteil vom 21.11.2016, AZ: 6 O 409/16 (3)).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Gebrauchtwagen. Am 22.1.2015 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen VW Touran 1,6 TDI zum Kaufpreis von 20.745 Euro bei dem der Kläger sein gebrauchtes Fahrzeug mit einem Betrag in Höhe von 4.500 Euro in Zahlung gab. Der Restkaufpreis wurde vom Kläger bezahlt. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das streitgegenständliche gebrauchte Fahrzeug eine Laufleistung von 7.100 Kilometer auf.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 lag die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei 43.500 Kilometern. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die zu erwartende Gesamtlaufleistung mit 250.000 km anzusetzen ist.

Nach seiner Rücktrittserklärung begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die zurückgelegten Kilometer.

Aussage des Gerichts

Das LG Regensburg hält die Klage des Klägers im weit überwiegenden Umfang für begründet und führt hierzu wörtlich aus: „Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 17.029,86 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs … gemäß §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 I, 346 BGB zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen … hier … vor.

Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute „Abschaltsoftware“ ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).

Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstreitig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger also nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten und dessen Zulassung Im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).

Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB gesetzt. Zwar ist die Fristsetzung aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 16.12.2015 bis zum 08.01.2016 gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage und den Jahreswechsel als zu kurz und daher nicht angemessen anzusehen. Auch die Nachfristsetzung mit Schriftsatz vom 03.02.2016 bis zum 12.02.2016 ist im vorliegenden Streitfall als zu kurz bemessen anzusehen, insbesondere auch im Hinblick auf den von der Beklagten erklärten Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2006.

Zu berücksichtigen ist aber, dass durch die Fristsetzung überhaupt eine objektiv angemessene Frist in Gang gesetzt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. [2016], § 323 Rn. 14). Eine angemessene Frist ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Dem Kläger ist es bei Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar, die geplante Rückrufaktion abzuwarten. Zwischen erster Fristsetzung und Zugang der Klageschrift, welche als Rücktrittserklärung i. S. des § 349 BGB auszulegen ist, vergingen bereits mehr als drei Monate, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 sogar zehn Monate, ohne dass bislang eine Nachbesserung seitens der Beklagten erfolgt ist. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wurde der Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung gewährt, die auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Gesamtkoordination der Rückrufaktion und der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge als angemessen angesehen werden muss, zumal nach eigenem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin die Nachbesserungsarbeiten an sich sowohl vom erforderlichen Zeitmaß als auch von den Kosten als gering einzustufen sind. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum bislang für den hier streitgegenständlichen Motortyp immer noch die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt fehlt.

Zwar muss berücksichtigt werden, dass auf Betreiben des Klägers die Beklagte bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Dies wurde ausdrücklich vom Kläger gefordert, um das Beschreiten gerichtlicher Schritte zu vermeiden. Hierin ist aber keinesfalls ein Verzicht auf die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte bis zum 31.12.2016 zu sehen. Vielmehr spielt dieser Aspekt eine Rolle bei der Entscheidung – wie oben bereits dargestellt –, ob vom Kläger vor Einreichung der Klage bereits eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, was zu verneinen ist. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation jedoch so dar, dass die Streithelferin nicht zusichern kann, dass bis zum 31.12.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug an der erforderlichen Rückrufaktion teilnehmen wird. Die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt, die in keinster Weise im Einflussbereich der Streithelferin bzw. der Beklagten steht, steht noch aus, sodass lediglich Planungen für den Beginn der Rückrufaktion ab 50. Kalenderwoche gemacht werden können.

Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Planung handelt, deren Durchführung zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unsicher ist, ist es auch im Hinblick auf die dann anstehenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel äußerst zweifelhaft, dass eine Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch im Jahr 2016 erfolgt. Aufgrund dieser Perspektive und Prognose war es dem Kläger zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trotz des erfolgten Verzichts auf die Verjährungseinrede nicht mehr zumutbar, weiter abzuwarten, sodass eine objektiv angemessene Frist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war.

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