Rücktritt vom Kaufvertrag bei Abgassachmangel

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Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist.

Gemäß § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Beweisbelastet hierfür ist die Beklagte als Rücktrlttsgegnerin (MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl. [2016], § 323 Rn. 254).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Entscheidung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Ist der Mangel behebbar, ist in der Interessenabwägung insbesondere auf das Verhältnis der Beseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 Rn. 30 ff.).

Im vorliegenden Fall ist der streitgegenständliche Mangel grundsätzlich behebbar. Nach dem Vortrag der Beklagten erfordert die Nachbesserung lediglich das Aufspielen einer neuen Software sowie den Einbau eines sogenannten Strömungstransformators direkt vor dem Luftmassenmesser. Dies erfordere lediglich eine Arbeitszeit von weniger als einer Stunde und Kosten in Höhe von circa 100 €. Im vorliegenden FaII würde daher unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Mangelbeseitigungsaufwand und Kaufpreis nach dem Vortrag der Beklagten keine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen.

Dem Antrag der Beklagten auf Erholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war jedoch nicht nachzukommen, da nach der Rechtsprechung des BGH nicht alleine das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwandes zum Kaufpreis für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung entscheidend ist, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvortrags führt diese umfassende Interessenabwägung im vorliegenden Streitfall jedoch dazu, dass die Pflichtverletzung der Beklagten als erheblich anzusehen ist.

Zugunsten der Beklagten ist bei dieser umfassenden Abwägung im Gegensatz zu dem vom LG München I (Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15) zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine arglistige Täuschung nicht vorzuwerfen ist. Die Beklagte ist keine Vertragshändlerin der Streithelferin, sodass ihr die Angaben zum Schadstoffausstoß sowie der Einbau der „Abschaltsoftware“ durch die Streithelferin nicht zugerechnet werden können.

Zulasten der Beklagten ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beseitigung des vorliegenden Mangels tatsächlich nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Frage des fruchtlosen Fristablaufs hinsichtlich der Nacherfüllung eine gesonderte gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung und Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts darstellt (§ 323 I BGB). Im vorliegenden Streitfall kommt diesem Kriterium jedoch Relevanz auch hinsichtlich der Frage zu, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist. Zwar bedarf bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvortrags die Durchführung der Nachbesserung lediglich eines geringen Zeitaufwands, Dies kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten und der Streithelferin ist für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung nunmehr ein Vorlauf von mehr als einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer Stunde behoben werden können. Es kann sich daher vorliegend nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können, handeln. Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung nicht im Belieben der Beklagten steht. Nach eigenem Vortrag der Beklagten kann sie die Nachbesserung nur nach Rücksprache und Freigabe durch den Hersteller vornehmen, der wiederum einer Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedarf. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, kann nicht als unerheblich angesehen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch noch nicht vorlag. Auch konnte die Streithelferin nicht angeben, wann mit einer solchen Freigabe zuverlässig zu rechnen ist. Lediglich die Planungen der Streithelferin laufen dahin gehend, dass bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Rückrufaktion gegen 50. Kalenderwoche dieses Jahres erfolgen kann.

Desweiteren ist zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass nicht sicher ist, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Wäre dem tatsächlich so einfach, wie von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragen, so ist nicht nachzuvollziehen, warum mehrere Monate nach Aufdeckung des VW-Abgasskandals noch immer keine Entfernung der zum Mangel führenden Software möglich ist (so auch LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16). Darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sogenannten Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs realisieren wird. Der sogenannte Abgasskandal ist Gegenstand weiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann (so auch LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16, LG München I (LG München I, Urt. v. 14.04.2016 – 23 O 23033/15).

Zwar vermag der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug derzeit noch ohne Einschränkungen zu benutzen; die oben dargestellten Umstände zulasten der Beklagten überwiegen jedoch erheblich, sodass ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 V 2 BGB hier nicht eingreift.

Mit Einreichung der Klageschrift am 02.03.2016 und Zustellung am 02.04.2016 hat der Kläger konkludent den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht in vollem Umfang zu. Der Kläger hat aufgrund der von dem Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.715,14 € lediglich Anspruch auf Zahlung von 17.029,86 €.

Nach § 346 I BGB ist Rechtsfolge des Rücktritts die Rückgewähr empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.745 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen.

Unstreitig … ist … der Kaufpreis vollständig durch Zahlung und lnzahlunggabe des gebrauchten Fahrzeugs des Klägers erfüllt worden … Soweit die Streithelferin den Wert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs mit 4.500 € mit Nichtwissen bestreitet, ist dies hier nicht zu berücksichtigen, da sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zur Hauptpartei setzt (§ 67 ZPO). Von dem Kaufpreis in Höhe von 20.745 € ist jedoch ein Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs abzuziehen. Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw durch den Kläger ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrstrecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (MünchKomm-BGB/Gaier, 7. Aufl. [2016], § 346 Rn. 27). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 7.100 km aufwies und mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen ist. Unbestritten blieb auch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass zum 17.10.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 43.500 km aufwies. Diese Werte berücksichtigend ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 3.715,14 € (20.745,00 €×43.500 km(250.000 km −7.100 km)).

Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 17.029,86 € zu.“

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