Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Rücktritt wegen dieses Mangels nicht nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Das wäre nur der Fall, wenn der Mangel unerheblich wäre. Hierbei trifft die Beklagte als Verkäuferin die Beweislast für die Unerheblichkeit (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.08.2014 – 2 U 150/13, NJW-RR 2015, 48; OLG München, Urt. v. 26.10.2011 – 3 U 1853/11). Dass vorliegend der Mangel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug unerheblich ist, kann nicht festgestellt werden.
Zwar wird die Erheblichkeit des Mangels vorliegend nicht bereits dadurch indiziert, dass das Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist; hier ist von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht auszugehen. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer in der erforderlichen Abwägung der Interessen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 Rn. 16) des Klägers als Käufers einerseits und der Beklagten als Verkäuferin andererseits von der Erheblichkeit des Mangels auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erheblichkeit ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 Rn. 16).
Die Kammer teilt zwar bei der Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die Auffassung der Beklagten, dass nicht bereits die Schwere des Verschuldens der Volkswagen AG zur Annahme der Erheblichkeit führt. Sie folgt der Ansicht des Klägers nicht, dass der Beklagten das Verschulden der Volkswagen AG zuzurechnen ist. Die Volkswagen AG ist nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Verhältnis zum Käufer (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 – 7 W 26/16, MDR 2016, 1016). Dass die Beklagte von der Manipulation der Motoren wusste, ist nicht ersichtlich; andere Gesichtspunkte, die ein schweres eigenes Verschulden der Beklagten begründen könnten oder ihr das Verschulden der Volkswagen AG zurechnen lassen würden, bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Hierauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht an.
Die Erheblichkeit des Mangels ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits deshalb, weil der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels besteht. Dies genügt (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 17 f.).
Ob die Kosten für die Mangelbeseitigung, wie von der Beklagten behauptet und dem Kläger bestritten, tatsächlich nur 100 € und damit weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen, führt alleine nicht dazu, dass der Verdacht eines unerheblichen Mangels ausgeräumt wäre. Ausgehend von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH darf nach Ansicht der Kammer nicht nur der Kostenaufwand ein Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten; vielmehr muss der Mangel auch behebbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 17 f.). Dass dies bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Fall war und somit der Verdacht eines erheblichen Mangels ausräumbar war, ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Nach deren Vortrag hat die Volkswagen AG … die Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes für die Umrüstung … des klägerischen Fahrzeugs … erst am 03.06.2016 erhalten; sie lag also zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers vom 22.01.2016 noch nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt war offen, ob die Beseitigung des Mangels überhaupt möglich ist oder bereits dessen Behebung möglicherweise an einer fehlenden Zulassung des Kraftfahrt-Bundesamtes scheitert.
Selbst wenn man davon auszugehen hätte, dass zum Zeitpunkt der zweiten klägerischen Rücktrittserklärung vom 26.07.2016 auch die Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 03.06.2016 genehmigt worden ist, führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Ansicht der Kammer dazu, dass nicht mehr von einem unerheblichen Mangel ausgegangen werden kann. Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten nicht, dass deshalb von einem unerheblichen Mangel auszugehen ist, weil die Kosten für die eigentliche Umrüstung des Fahrzeugs lediglich mit 100 € anzusetzen sind, ohne dass die Höhe der anzusetzenden Kosten im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung weiter aufzuklären wäre.
Bereits der Aufwand, die Zulassung für die Umrüstung einer ganz erheblichen Vielzahl von Motorvarianten beim Kraftfahrt-Bundesamt zu erreichen, und dessen offensichtlich erforderlicher Prüfdauer geben nach Ansicht der Kammer von vornherein deutliche Anzeichen, dass es sich bei dem hier vorliegenden Mangelproblem nicht um eine unerhebliche und lediglich mit 100 € Kostenwand zu behebende Abweichung von der Soll-Beschaffenheit handelt. Schon wegen der Tatsache, dass nicht lediglich mit geringem Kostenaufwand die Behebung des Mangels unmittelbar nach dessen Anzeige möglich war, sondern die Volkswagen AG das Kraftfahrt-Bundesamt einzuschalten und erst Lösungen für die verschiedenen Motorvarianten zu entwickeln hatte, kann bei verständiger Würdigung nicht mehr von einem „quasi beiläufig“ zu beseitigenden Mangel, einer Bagatelle, gesprochen werden, die nach der Intention des Gesetzgebers ausnahmsweise nicht zu einem Rücktrittsrecht führen soll.
Auch wenn bereits diese Gesichtspunkte in der Interessenabwägung die Unerheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels ausschließen, sprechen auch weitere Gesichtspunkte gegen sie.
Auch nach der Beseitigung des Mangels in der Abgasbehandlung verbleibt ein Restrisiko, dem die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit zwar entgegentritt, dass sie aber bereits mit ihrem Vortrag nicht ausräumt. So steht bislang nicht fest, dass die von der Volkswagen AG geplante Umrüstung der Fahrzeuge, auch des klägerischen Fahrzeugs, nicht zu einem Mehrverbrauch – und jedenfalls infolge dessen auch zu einer Wertminderung – führt. Die Beklagte behauptet dies zwar unter Verweis auf die Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 03.06.2016. Hieraus ergibt sich dies jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht: Ausweislich dieser von der Beklagten vorgelegten Bestätigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Prüfung des Verbrauchs nicht vorgenommen; vielmehr verweist das Kraftfahrt-Bundesamt nur auf die Prüfungen eines technischen Dienstes. Weil damit aber nicht einmal das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund eigener Erkenntnis Gewähr hierfür übernimmt, ist die Bestätigung vom 03.06.2016 nicht geeignet, das Risiko eines Mehrverbrauchs, wie er jedenfalls in Teilen technischer Überprüfungen für den VW Amarok nach dessen Umrüstung festgestellt worden ist, ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist zulasten der Beklagten darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Optionen des Käufers für die Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinträchtigt sind; hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt, das Fahrzeug zu veräußern. Bereits die abstrakten Beeinträchtigungen führen zu einer entsprechenden Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit. Dies gilt sowohl für eine Veräußerung des Fahrzeugs ohne die erforderliche Umrüstung – abzustellen ist auf den oben genannten maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – als auch für die fehlende Zulassungsmöglichkeit in der Schweiz.
Jedenfalls in der Gesamtschau all dieser Umstände ist in der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen von einem erheblichen Mangel auszugehen.
Die Interessen der Beklagten stehen dem nicht in erheblichem Maße entgegen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wird den Interessen der Beklagten durch die Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung/Nachbesserung hinreichend Rechnung getragen. Weitere Gesichtspunkte, die gegenüber den vorstehend aufgezeigten Interessen des Käufers die Feststellung rechtfertigen, der streitgegenständliche Mangel am Abgassystem sei unerheblich, sind für die Kammer auch unter Berücksichtigung aller Argumente der Beklagten nicht erkennbar.
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