Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Abgassachmangel

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Der Kläger hat der Beklagten gemäß § 323 I BGB mit Schreiben vom 25.11.2015 eine Frist zur Nachbesserung bis zum 23.12.2015 gesetzt. Auch wenn der Kläger der Beklagten zur Beseitigung des Mangels damit eine Frist von vier Wochen gesetzt war, war die Frist nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessen lang genug. Weil sie unangemessen kurz war, wurde durch sie die angemessene Frist in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1985 – V ZR 134/84, NJW 1985, 2640).

Nach Ansicht der Kammer beträgt im hiesigen Einzelfall die angemessene Frist sechs Monate, sodass sie zum Ende Mai 2016 ablief. Die Kammer folgt in ihrer Bewertung, von welcher angemessenen Frist auszugehen ist, der vom LG München I in seiner Entscheidung vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 – niedergelegten Auffassung. Die ursprünglich vom Kläger gesetzte Frist von vier Wochen ist in Anbetracht der Komplexität der Mangelbeseitigung und der Vielzahl der durchzuführenden Umrüstungen zu kurz bemessen. Zwar ist nach Ansicht der Kammer in allen Fällen zu berücksichtigen, dass der Käufer Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Ware hat; Fehler muss er nicht hinnehmen, sondern kann deren Beseitigung verlangen. Er muss dem Verkäufer nur eine angemessene Zeit für die Beseitigung des Mangels einräumen, wobei das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet ist. Dies zeigt sich an ihrer kurzen Verjährung, aber auch der Vermutung des § 476 BGB. Insbesondere bei schwerwiegenden Fehlern kann es angemessen sein, die dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels einzuräumenden Zeit kurz zu bemessen. Zutreffend gehen daher die von der Klägerseite herangezogenen Entscheidungen auch in den Fällen des hier vorliegenden Mangels grundsätzlich von kurzen Fristen als angemessen aus. Gleichwohl berücksichtigen diese Entscheidungen nach Ansicht der Kammer … nicht hinreichend den von der Beklagten respektive der Volkswagen AG zu betreibenden Aufwand, sowohl eine technische Lösung zu entwickeln als auch die Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes einzuholen und schließlich die Umrüstung bei einer Vielzahl von Fahrzeugen durchzuführen. Diese Gesichtspunkte, die wie oben ausgeführt aufgrund des außerordentlichen Aufwands bereits gegen die Unerheblichkeit des vorliegenden Mangels sprechen, führen nach Ansicht der Kammer dazu, dass dem Verkäufer eine über die übliche erforderliche Zeit für die Behebung „klassischer“ Mängel zur Verfügung stehen muss. Dabei ist – wobei Ausnahmen in Betracht kommen können, die hier aber nicht gegeben sind – auch zu berücksichtigen, dass dem Käufer die Nutzung seines Fahrzeugs ohne Einschränkungen möglich ist. Da es sich vorliegend nicht um sicherheitsrelevante Mängel des Fahrzeugs handelt, ist wie bei anderen Rückrufaktionen eines Fahrzeugherstellers nach Bekanntwerden eines Mangels von einer längeren Frist anzugehen.

Nach Ansicht der Kammer findet die dem Kläger zumutbare Frist aber eine Grenze nach sechs Monaten. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Ansatz nicht um eine starre Frist handeln kann. Je länger der Mangel dem Verkäufer bekannt war und je mehr Zeit ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Mangelbeseitigungsmaßnahmen zur Verfügung stand, desto geringer sind in der erforderlichen Interessenabwägung seine Belange zu berücksichtigen und führen deshalb zu kürzeren Fristen. Im Grundsatz folgt die Kammer damit dem Ansatz auch anderer Gerichte, die der Beklagten zur Verfügung stehende angemessene Frist nach einem festen Endzeitpunkt zu bemessen. Anders als von der Beklagten angeführte Entscheidungen hält die Kammer eine Frist bis zum Ablauf des Jahres 2016 und damit einen Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 für deutlich zu lang.

Auch unter Berücksichtigung der Komplexität, eine technische Lösung anzubieten, erscheint ein Zeitraum von wesentlich mehr als sechs Monaten mit der vom Gesetzgeber gewollten grundsätzlich zeitnahen Mangelbeseitigung nicht mehr vereinbar und für den Käufer in der erforderlichen Abwägung nicht mehr zumutbar. Wenn man im vorliegenden Fall diese Frist von sechs Monaten nicht an das Bekanntwerden des Abgasskandals, sondern an die Mangelbeseitigungsaufforderung des Klägers vom 25.11.2015 knüpft, endete damit die nach § 323 I BGB angemessene Frist Ende Mai 2016, ohne dass die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt die Mangelbeseitigung durchgeführt hatte.

Auf die weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkte für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 323 II BGB, deren Voraussetzungen nach Ansicht der Kammer nicht vorliegen, kommt es daher nicht mehr an.

Dass der Kläger bereits mit Schreiben vom 22.01.2016 und damit vor Ablauf der angemessenen Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, steht der Wirksamkeit des Rücktritts nicht entgegen. Einerseits hat er mit Schriftsatz vom 26.07.2016 und damit nach Ablauf der angemessenen Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag erneut erklärt. Andererseits bedurfte es dieser erneuten Erklärung nicht.

Grundsätzlich kann der Rücktritt auch bereits bei der Nachfristsetzung für den Fall der Nichtabhilfe erklärt werden. Gerade in den Fällen, in denen die gesetzte Frist nicht angemessen lang war und ihre Länge und ihr Ablauf letztlich durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden, würde es eine bloße Förmelei bedeuten, wollte man vom Käufer die ständige Wiederholung seiner Rücktrittserklärung verlangen. Daher ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich davon auszugehen, dass der nach Ablauf der gesetzten Frist erklärte Rücktritt auch für den Fall einer später anders bemessenen angemessenen Frist erklärt sein soll. Der Bestand des Kaufvertrags befindet sich allerdings so lange in einem Schwebezustand, den der Verkäufer dadurch abwenden kann, dass er die Leistung respektive die Nachbesserung erbringt oder anbietet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 323 Rn. 33).

Weil im hier zu entscheidenden Fall jedoch die Beklagte bis zum Ablauf der angemessenen Nachfrist Ende Mai 2016 weder die Mangelbeseitigung erbracht noch zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten hat, führt der am 22.01.2016 erklärte Rücktritt des Klägers mit Ablauf der angemessenen Frist Ende Mai 2016 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Weil damit bereits zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt wirksam geworden ist, kommt es auf die oben aufgegriffenen Gesichtspunkte, dass das Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 03.06.2016 der Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugestimmt hat, nicht mehr an. Bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Nachfrist und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229 Rn. 16), sofern für sie ebenfalls auf den Ablauf der Nachfrist abzustellen wäre, lag diese Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht vor, sodass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt in Ergänzung der oben in Ziffer 3 lit. a niedergelegten Abwägung die Behebbarkeit des Mangels nicht feststand und daher der streitgegenständliche Mangel ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht als unerheblich angesehen werden kann.

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